Trotz diverser gegenteiliger Gerichtsurteile beharrt die Polizei in Deutschland auf der Kriminalisierung von Symbolen der kurdischen Befreiungsbewegung. So wird in einigen Städten auf Demonstrationen immer wieder behauptet, dass Fahnen der YPG und YPJ verboten sind. Das geschieht unter anderem in der Hauptstadt Berlin. Zuletzt wollte die Polizei auf einer Protestaktion gegen die türkischen Angriffe auf Rojava am 10. September die Anzahl der YPG/YPJ-Flaggen beschränken.
In Berlin war von der PYD, dem Frauenrat Dest-Dan, dem Verein Nav-Berlin und der Föderation Fed-Kurd eine Demonstration gegen die Angriffe auf Rojava und die Ermordung von Minderjährigen durch Killerdrohnen angemeldet worden. Obwohl in der Anmeldebestätigung keine Auflagen genannt wurden, legte der polizeiliche Einsatzleiter auf dem Hermannplatz fest, dass pro fünfzig Teilnehmenden lediglich eine Fahne der YPG und YPJ mitgeführt werden dürfen. Aus Protest gegen die Beschränkung ihres Versammlungsrechts verzichteten die Veranstalter:innen auf die Demonstration und hielten stattdessen eine Kundgebung ab.
Dr. Lukas Theune ist einer der Rechtsanwälte, die im Mai die Aufhebung des Betätigungsverbots für die PKK in Deutschland beim Bundesinnenministerium beantragt haben. Wie Theune gegenüber ANF erklärte, hat die Berliner Polizei bereits in früheren Fällen Gerichtsurteile zum Thema ignoriert. Flaggen der YPG und YPJ sind in Deutschland nicht verboten. Das wisse auch die Versammlungsbehörde in Berlin. In einem Prozess vor dem Berliner Verwaltungsgericht habe die Polizei bereits 2018 zugesagt, nicht mehr gegen Symbole der YPG/YPJ vorzugehen. Das Urteil wurde am 7. Mai 2018 gefällt, ähnliche Urteile erfolgten in München, Aachen, Frankfurt, Sigmaringen, Gelsenkirchen und Magdeburg. Zahlreiche Strafverfahren gegen Demonstrant:innen wurden nacheinander eingestellt.
Urteile, in denen Verbote der Symbole der kurdisch-nordsyrischen PYD, YPG und YPJ als rechtswidrig deklariert werden:
– Verwaltungsgericht Sigmaringen vom 17.10.2019, Az: 14K 4862/19
– Verwaltungsgericht Magdeburg vom 8.3.2018, Az.: 6B 125/18MD
– Verwaltungsgericht Gelsenkirchen vom 19.2.2018, Az: 14 L 337/18 (Eilentscheidung)
– Zur PYD: VG Frankfurt/M. von 2016, Az. 5K 4403/16
– Am weitgehendsten Bayer. OLG v. 1.12.2020, Az.: BayObLG 206 StRR 2713/19
Als das Bundesinnenministerium am 2. März 2017 die Erweiterung der Liste verbotener Symbole der kurdischen Befreiungsbewegung angeordnet hatte, erklärte die damalige Bundesregierung, dass Fahnen der YPG und YPJ nicht davon betroffen sind. Auf Nachfrage der Linkspartei hieß es in der Regierungsantwort vom 21. April 2017, dass die YPG und YPJ keine Gefahr für die Sicherheit Deutschlands darstellen.