Amtsgericht Aachen: Posten von YPG-Fahne nicht strafbar

Das Amtsgericht Aachen hat einen Antrag auf Erlass eines Strafbefehls wegen der Verwendung einer YPG-Fahne als Profilbild in sozialen Medien abgelehnt.

Wie der Kommunikationswissenschaftler Kerem Schamberger auf Facebook bekannt gibt, hat das Amtsgericht Aachen mit Beschluss vom 11. Dezember 2017 den Erlass eines Strafbefehls wegen der Verwendung von „Kennzeichen eines verbotenen Vereins bzw. dessen Ersatzorganisation“ aus rechtlichen Gründen abgelehnt, da der „Angeschuldigte einer Straftat nicht hinreichend verdächtig“ erscheine.

Dem Angeschuldigten war vorgeworfen worden, durch das Einstellen einer YPG-Flagge gegen das Vereinsgesetz verstoßen zu haben.

Da die Bundesregierung allerdings im April 2017 auf eine Anfrage der Fraktion DIE LINKE im Bundestag angegeben hatte, dass die „Fahnen der Volks- und Frauenverteidigungseinheiten YPG und YPJ in Syrien nicht schlechthin verboten“ seien, kommt das Gericht zu folgendem Schluss:

„Aufgrund dieser Stellungnahme der Bundesregierung bestehen nach Auffassung des Gerichts Zweifel an der Verwirklichung des Tatbestandes durch bloße Darstellung einer YPG-Flagge. Zumindest besteht aufgrund der Stellungnahme der Bundesregierung jedoch eine Unklarheit hierüber. Im Rahmen der Subsumtion unter eine Strafnorm, die - wie hier - selber als Tatbestandsvoraussetzung auf eine Feststellung der Exekutive abstellt, darf eine solche Unsicherheit nicht zu Lasten des Normadressaten gehen. Hinzukommen müsste nach hiesiger Auffassung daher bei der Verwendung eines YPG-Zeichens zumindest ein kontextualer Bezug zur PKK (...). Ein solcher ist der Akte indes nicht zu entnehmen. Vielmehr scheint sich der Angeschuldigte durch die Benutzung der YPG-Flagge als Profilbild auf seinem facebook-Profil allein mit der Organisation YPG solidarisiert zu haben.“