Ein Berufungsgericht im südkurdischen Dihok hat eine Verurteilung von Omed Baroshki wegen Verstoß gegen das Pressegesetz aufgehoben. Der Journalist war im vergangenen Juni zu sechs Monaten Haft verurteilt worden, nachdem er sich auf Facebook kritisch über eine grundlose Festnahme geäußert hatte. Das Berufungsgericht entschied nun, dass diese Äußerung unter die freie Meinungsäußerung fiele und damit nicht strafbar war. Sollte das Gericht der ersten Instanz die Entscheidung des Berufungsgerichts akzeptieren, wäre Baroshki damit freigesprochen. Andernfalls würde das Verfahren weitergehen.
Das Verfahren gegen Baroshki hatten die Polizei und der Gouverneur im PDK-regierten Gouvernement Dihok wegen Verleumdung gemäß Artikel 2 des Gesetzes zur „Verhinderung des Missbrauchs von Telekommunikationsmedien“ angestrengt. In dem Beitrag auf seinem Facebook-Profil hatte der Journalist angeprangert, 27 Tage lang in Polizeigewahrsam verbracht zu haben, ohne dass es dafür eine rechtliche Grundlage gab. In der südkurdischen Autonomieregion ist das nicht ungewöhnlich, herrschen dort ähnlich willkürliche Zustände wie in der Türkei.
Frei kommt Omed Baroshki, der bis auf eine fünfstündige Unterbrechung seit August 2020 im Gefängnis sitzt, durch das einkassierte Urteil aber nicht. In anderen Verfahren, unter anderem ebenfalls wegen vermeintlichen Verleumdungen von Regierungsbeamten, Spionagevorwürfen und der Organisierung von regierungskritischen Demonstrationen, wurde er zu drei Jahren Haft verurteilt. Weitere Anklagen gegen Baroshki sind weiter anhängig.
Artikel 2 des Pressegesetzes der kurdischen Autonomieregion
Artikel 2 des Pressegesetzes der Kurdistan-Region Irak (Gesetz 35 aus dem Jahr 2007) wird von den südkurdischen Behörden routinemäßig eingesetzt, um kritische Stimmen einzuschüchtern und zum Schweigen zu bringen. Zwar gewährleistet es Medienschaffenden das Recht, Informationen, die von Bedeutung für die Bevölkerung und von öffentlichem Interesse sind, aus diversen Quellen einzuholen. Auch sieht das Gesetz vor, dass „von einem Journalisten geäußerte Meinungen oder verbreitete Informationen nicht als Rechtfertigung dafür benutzt werden dürfen, seine Person oder seine Rechte zu verletzen“. Ebenso dürfen Medienschaffende nicht der Verleumdung bezichtigt werden, sollten sie Artikel über die Arbeit von Regierungsmitgliedern oder Beschäftigten im öffentlichen Dienst verfassen oder veröffentlichen. Dies gilt, solange der Inhalt des Veröffentlichten nicht über berufliche Angelegenheiten hinausgeht. Den Begriff der „beruflichen Angelegenheiten” definiert das Gesetz allerdings nicht.
Vage formulierte Vorschriften - weit gefasste Definitionen
Diese vage formulierten Vorschriften enthalten jedoch weit gefasste Definitionen von vermeintlichen Verbrechen, die die Meinungs- und Pressefreiheit in Südkurdistan stark einschränken. In der Regel wird den von Strafverfolgung betroffenen Journalist:innen und Medienhäusern neben Verleumdung, Beleidigung oder Diffamierung die „Verbreitung von Böswilligkeit, Hass und Zwietracht zur Förderung der Uneinigkeit unter den Teilen der Gesellschaft“ vorgeworfen. Die Menschenrechtsorganisation Amnesty International kritisiert, dass die Verfolgungsbehörden in der kurdischen Autonomieregion unpräzise festgelegte Vorschriften missbrauchen, um „das Recht auf freie Meinungsäußerung und friedliche Versammlung zu beschneiden”. Die Organisation ist der Ansicht, dass der Verfolgungswahn der kurdischen Behörden eine „Atmosphäre der Angst” unter Journalist:innen und Aktivist:innen geschaffen hat, insbesondere in Dihok beziehungsweise in der Behdînan-Region.