Bei einer heutigen Kundgebung unter dem Motto „Keine de facto Todesstrafe! Freiheit für Abdullah Öcalan!“ in Bonn dürfen Abbilder von Öcalan gezeigt werden. Das Verwaltungsgericht Köln hat am Mittwoch einem Eilantrag des Anmelders der Versammlung gegen eine anderslautende Verfügung des Polizeipräsidiums Bonn stattgegeben. Die Kundgebung beginnt um zwölf Uhr auf dem Platz der Vereinten Nationen im Bonner Regierungsviertel.
Zur Begründung führte das Gericht in seinem Beschluss (Aktenzeichen: 20 L 264/24) aus: „Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die PKK verboten und die Abbildung Öcalans ein vereinsrechtlich verbotenes Kennzeichen ist. Dem stehen weder die im Grundgesetz verbürgte Versammlungsfreiheit noch die Meinungsfreiheit entgegen. Eine Ausnahme gilt aber, wenn das Zeigen solcher Abbilder etwa der Kunst, der Wissenschaft, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder anderen so genannten sozialadäquaten Zwecken dient. Ein solcher ist gegeben, wenn alleine auf die Inhaftierung und die Haftbedingungen des Herrn Öcalan, insbesondere seine gesundheitliche und humanitäre Situation, aufmerksam gemacht werden soll. Nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens ist davon auszugehen, dass ein solcher Ausnahmefall hier vorliegt. Sollten Versammlungsteilnehmer gleichwohl für die PKK eintreten, steht es der Polizei frei, Beschränkungen vorzunehmen, falls eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit droht.“