EGMR bestätigt Beschwerde von Amedspor

Der Europaische Gerichtshof für Menschenrechte erwartet im Fall des Fußballvereins Amedspor eine Stellungnahme der Türkei.

Nachdem der Zweitligist Sportclub Amedspor (Amedspor SK) am 31. Januar 2016 (zu der Zeit noch Drittligist) beim türkischen Pokal den Erstligisten Bursaspor im Auswärtsspiel 2:1 geschlagen und ins Viertelfinale eingezogen war, verhängte der türkische Fußballverband TFF eine Strafe gegen den Spieler von Amedspor Deniz Naki.

Naki wurde wegen einer Veröffentlichung in den „sozialen Medien“ vorgeworfen, „ideologische Propaganda” zu betreiben. Seine Aussagen seien „nicht vereinbar mit Sportlichkeit”, deshalb sperrte ihn der türkische Fußballverband für insgesamt 12 Spiele. Zudem musste Naki eine Geldstrafe von 19.500 türkischen Lira zahlen.

Weil die Anhänger von Amedspor am 17. April 2016 während dem Spiel zwischen Amedspor und dem Zweitligisten Keçiörengücü angeblich „ideologische Anfeuerungsrufe” gerufen haben sollen, entschied das Schiedsgericht, drei Punkte des kurdischen Klubs aus der Tabelle zu streichen.

Soran Haldi Mızrak und Neşet Girasun, Rechtsanwälte des Vereins Amedspor, reichten beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wegen der Diskriminierung Nakis aufgrund seiner Ansichten und der zu Unrecht dem Fußballklub erteilten Strafe Beschwerde ein.

EGMR setzt Frist bis 1. März

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bestätigte die Beschwerde und erwartet von der Türkei eine Stellungnahme bis zum 1. März 2018.

Folgende Fragen stellte der EGMR der Türkei:

Wurden die Rechte der Antragssteller in Bezug auf das Grundrecht eines fairen Verfahrens laut Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention verletzt?

Wurden die Rechte der Antragsteller in Bezug auf das Grundrecht zur freien Meinungsäußerung laut Artikel 10 der Europäischen Menschrechtskonvention verletzt?

Wurde die Diskriminierung trotz Verbot, wie in Artikel 14 der Europäischen Menschrechtskonvention beschrieben, in Bezug auf die Antragsteller angewendet?

Hatten die Antragsteller, wie in Artikel 13 der Europäischen Menschrechtskonvention beschrieben, das Recht auf wirksame Beschwerde?