Besuchsverbot gegen Abdullah Öcalan vor Verfassungsgerichtshof

Anwält*innen von Abdullah Öcalan und den anderen Gefangenen auf Imrali bringen Besuchsverbote vor den Verfassungsgerichtshof.

Das auf Anforderung der Generalstaatsanwaltschaft vom 1. Bereitschaftsgericht in Brusa vollstreckte Verbot „Besuche zu empfangen, Briefe zu versenden, zu telefonieren und sich mit den Anwälten zu treffen“, das den inhaftierten kurdischen Repräsentanten Abdullah Öcalan und die ebenfalls in Imrali inhaftierten Gefangenen Hamili Yıldırım, Ömer Hayri Konar und Veysi Aktaş betrifft, wird, nachdem es vom 1. Schwurgerichtshof von Bursa bestätigt wurde, von den Anwält*innen vor den Verfassungsgerichtshof (AYM) gebracht.

Es wird nationales und internationales Recht verletzt“

Nach Angaben der Nachrichtenagentur Mezopotamya beinhaltet die Klage die Verweigerung jeglichen Anwaltsbesuchs bei Öcalan seit sechs Jahren und zehn Monaten und bei den anderen Gefangenen, seitdem sie nach Imrali verbracht worden sind.

Die Klage stützt sich auf das in der in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) festgelegt Verbot von Folter und Misshandlung, das Recht auf ein gerechtes Verfahren, das Recht auf Privat- und Familienleben und das Diskriminierungsverbot: „Diese Praxis verletzt den Paragrafen 15 der EMRK über das mögliche Abweichen im Notstandsfall, Paragraf 17 der EMRK, der verbietet, die in der Konvention vorgesehenen Grund- und Freiheitsrechte abzuschaffen oder sie stärker einzuschränken, als es in der Konvention vorgesehen ist und Paragraph 18, der besagt, dass die Einschränkungen nur zu den vorgesehenen Zwecken genutzt werden dürfen.“

Es gibt keine Beweise“

Die Entscheidung und ihre Umsetzung ist „aus verschiedener Hinsicht rechtlich nicht zulässig“, heißt es in der Klage, „Es gibt keine Beweise, keinen Fund, keine Dokumente oder Protokolle, die in irgendeiner Weise gegen Familienbesuche sprechen könnten. Darüber hinaus bieten weder die im Urteil oben genannten Paragrafen, noch die untenstehenden Paragrafen, mit denen die Anwält*innen ihre Klage unterstreichen, keinerlei Grundlage für ein Verbot von Familienbesuchen. Dennoch werden mit der Entscheidung die Familienbesuche ganz offen widerrechtlich verboten.“

Die Anwält*innen betonen, dass damit verfassungsmäßige Rechte verletzt werden und erinnern daran, dass die Disziplinarstrafen, die auf Anforderung der Richter und der Staatsanwälte verhängt worden sind, sich alle auf Ereignisse in den Jahren 2005–2009 beziehen.

Die Standards des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) und des Europäischen Komitees zur Verhinderung von Folter und unmenschlicher Behandlung (CPT) müssen Beachtung finden

Auch die Anwält*innenbesuche seien widerrechtlich verboten worden und es werden Gründe jenseits des Rechts dafür angeführt. Die Anwält*innen betonten, die Standards des EGMR und des Europäischen Komitees zu Verhinderung von Folter und unmenschlicher Behandlung (CPT) müssten Beachtung finden. Im Text heißt es außerdem: „Aus all diesen Gründen drängt sich die Feststellung zwingend auf, dass die verschärften Isolationshaftbedingungen, unter denen sich die Antragssteller befinden, eine Verletzung der Verbots von Folter und Misshandlung darstellen.“