Das Landgericht Berlin hat die Eröffnung eines Hauptverfahrens wegen Verstoßes gegen das Vereinsgesetz abgelehnt und damit der Anklageschrift der Berliner Staatsanwaltschaft widersprochen. Die Staatsanwaltschaft hatte einem Mann zur Last gelegt, auf einer Demonstration am 13. März 2018 gegen die völkerrechtswidrige türkische Invasion in Efrîn mit einer YPG-Fahne in der Hand über Lautsprecher „Bijî Serok Apo“ gerufen zu haben. Die Berliner Staatsanwaltschaft bewertete dies als Verstoß gegen das PKK-Verbot.
Die Staatsschutzkammer des Landgerichts konnte jedoch keine Straftat erkennen, weil die Äußerung „in ihrem Kontext von der Meinungsfreiheit geschützt“ sei. „Auch das dem Angeschuldigten vorgeworfene Halten der Fahne der YPG ist nicht strafbar“, heißt es in dem ANF vorliegenden Beschluss vom 19. Dezember 2018.
YPG/YPJ-Fahnen sind nicht verboten
„Das Berliner Landgericht stellt mit dieser Entscheidung klar, dass Fahnen der YPG und der YPJ in Deutschland nicht verboten sind. Diese Selbstverständlichkeit muss betont werden, weil andere Gerichte diese Klarheit gegenwärtig vermissen lassen“, erklärt Rechtsanwalt Lukas Theune, der den Angeschuldigten in dem Verfahren vertreten hat. „Zugleich bestätigt das Gericht auch, dass jedenfalls einmalige Rufe des Slogans ‚Bijî Serok Apo‘ keine Straftat darstellen und auch nicht bedeuten, dass eine YPG-Fahne damit automatisch in einen PKK-Kontext gerückt wird.“
Besonders erfreulich ist für Theune, dass das Gericht bereits die Eröffnung des Verfahrens abgelehnt hat: „Das heißt, in einer derartigen Konstellation besteht nicht einmal ein hinreichender Tatverdacht. Die Staatsanwaltschaften dürften daher entsprechende eingeleitete Strafverfahren nunmehr einstellen müssen."
Grundsätzlich kann nach Ansicht des Landgerichts die Parole „Bijî Serok Apo“ eine Zuwiderhandlung gegen das PKK-Verbot darstellen. „Bloße Sympathiekundgebungen“ stellten jedoch keinen Verstoß gegen das Betätigungsverbot dar, weil sie von der Meinungsfreiheit gedeckt seien, „sofern nicht besondere Umstände hinzukommen“. „An solchen besonderen Umständen fehlt es hier. Vielmehr handelt es sich bei der Äußerung um eine singuläre Sympathiekundgebung innerhalb einer Versammlung, die ein legitimes Motto hatte und friedlich verlief“, so der Beschluss. Weiterhin stellt das Landgericht fest: „Die Vereinigung YPG ist nicht verboten.“
Der Angeschuldigte muss entsprechend für die erfolgte Beschlagnahmung seiner YPG-Fahne entschädigt werden. „Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten fallen der Landeskasse zur Last“, heißt es in dem Beschluss.