Ein Strafgericht im westtürkischen Izmir hat am Mittwoch ein Ausreiseverbot gegen den kurdischen Journalisten Delal Akyüz verhängt. Der Korrespondent der Nachrichtenagentur Mezopotamya (MA) war am Dienstag auf Anordnung der Generalstaatsanwaltschaft Mersin im Zuge einer „Anti-Terror-Operation“ in Izmir festgenommen worden und befand sich seitdem in Polizeihaft. Einen Antrag der Staatsanwaltschaft zur Erteilung von Meldeauflagen gegen Akyüz verwarf das Gericht.
Neben Delal Akyüz waren noch weitere 23 von insgesamt 28 zur Festnahme ausgeschriebenen Personen am Vortag in Gewahrsam genommen worden. Die Razzien fanden unter anderem in Mersin, Ankara, Antalya und Adana statt. Bei vielen der Betroffenen handelt es sich um Mitglieder der Parteien HDP und DBP, der Gefangenenhilfsorganisation TUAYDER und des HDP-Jugendrats. Ihnen werden unter anderem Social-Media-Beiträge und finanzielle Unterstützung von Gefangenen zur Last gelegt.
„Ne bis in idem“-Verfahren gegen Akyüz
Im Fall von Akyüz bezieht sich die Einbindung in die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Mersin auf Tatvorwürfe aus einem bereits abgeschlossenen Verfahren. Der Journalist war im Jahr 2017 als Student wegen vermeintlicher Propaganda für eine „terroristische“ Organisation zu einer Freiheitsstrafe von etwas mehr als einem Jahr verurteilt worden und hatte zwei Drittel der Haftzeit abgesessen. Trotz Verbots der Mehrfachbestrafung wurde bereits 2019 ein neuerliches Verfahren im Zusammenhang mit den damaligen Vorwürfen eingeleitet. Auch jetzt verstießen die Ermittlungen nach Angaben des Journalisten gegen Grundsatz „Ne bis in idem“. So sei er vom Gericht in Izmir unter anderem zu mitgeschnittenen Chats befragt worden, die 2017 als Beweis der angeblichen Terrorpropaganda gewertet wurden und zu seiner Verurteilung führten.
Verbot der Doppelbestrafung
Der Grundsatz „ne bis in idem“ (lat.: „nicht zweimal in derselben Sache“) ist eine zentrale strafprozessuale Verfahrensgarantie und besagt, dass niemand wegen derselben Handlung zweimal bestraft werden darf. Bisweilen wird er deshalb auch als „Verbot der Doppelbestrafung“ bezeichnet. In Artikel 4 des Zusatzprotokolls 7 zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das die Türkei 2016 ratifizierte, heißt es: „Niemand darf wegen einer Straftat, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden.“