Bunkerstrafen gegen Dutzende Gefangene in Antalya

In einem Gefängnis in Antalya inhaftierte politische Gefangene sind mit Bunkerstrafen belegt worden. Grund dafür seien Proteste gegen entwürdigende Zustände im türkischen Knast.

Elf Tage Isolationshaft

In einem Hochsicherheitsgefängnis in Antalya inhaftierte politische Gefangene sind mit Bunkerstrafen belegt worden. Der Disziplinarausschuss begründete die Maßnahme mit Protesten der Insassen gegen „entwürdigende Zustände“, die in der Vollzugsanstalt vom Typ S in der Provinz an der türkischen Südküste herrschten, zitierte die Nachrichtenagentur Mezopotamya (MA) Islam Erdoğan, einen der betroffenen Gefangenen. Trotzdem seien sie entschlossen, den „Widerstand gegen das Unrecht“ fortzusetzen.

Gegen insgesamt vierzig Gefangene seien „disziplinarrechtlichen Konsequenzen“ durchgesetzt worden. Konkret bedeutet das elf Tage Isolationshaft für die Insassen. Es soll sich um Straf- und Untersuchungsgefangene handeln, die aus politischen Gründen hinter Gittern sind. Ihre Zellentrakte befänden sich ohnehin im Dauervisier des Aufsichtspersonals, das mit „Graue Wölfe“-Symbolen als Aufnäher an der Kleidung seine ultranationalistische und „offen faschistische“ Gesinnung an den Tag lege. Erdoğan berichtete von ständigen und völlig willkürlichen Zellendurchsuchungen und der Beschlagnahme von Radios. Außerdem dürften die politischen Häftlinge nicht an sozialen Aktivitäten teilnehmen.

Laut Erdoğan habe der Kontrollausschuss des Gefängnisses die verhängten Bunkerstrafen in einigen Fällen dafür herangezogen, Entlassungen zu verweigern – trotz regulär abgesessener Haftzeit. Die betroffenen Gefangenen hätten sich „regelwidrig“ verhalten und damit eine „negative Sozialprognose“ offengelegt, habe es geheißen. Bei politischen Gefangenen in der Türkei ist es üblich, dass die Freilassung von der Sozialprognose eines Kontrollausschusses abhängt, der sich aus dem Strafvollzugspersonal zusammensetzt und gravierende juristische Befugnisse übernimmt. Das Ergebnis sind willkürliche Entscheidungen mit geradezu grotesken Begründungen, die ein Konzept des Feindstrafrechts offenlegen.