Am 24. Oktober vor 30 Jahren begann unter großem öffentlichen Interesse vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf das erste (Groß-)verfahren gegen kurdische Exilpolitiker*innen. Es ist für die einen als der größte „Terrorismus“-Prozess in der I. Instanz in die deutsche Justizgeschichte eingegangen. Der damalige Generalbundesanwalt Kurt Rebmann hatte die PKK zum „Hauptfeind der inneren Sicherheit“ Deutschlands erklärt und von einer „Herausforderung der deutschen Strafjustiz“ gesprochen. Für die anderen hat sich der „Düsseldorfer Prozess“ als Auftakt einer bis heute andauernden Kriminalisierung der kurdischen Bewegung und ihrer Anhänger*innen ins Gedächtnis gebrannt. Der Prozess endete im März 1994 mit vier verbliebenen Angeklagten.
Anlässlich der Tagung „Die Kriminalisierung von Kurdinnen und Kurden – Abbau demokratischer Grundrechte am Beispiel von Bayern“, die der Rechtshilfefonds AZADÎ gemeinsam mit dem Kurdischen Gesellschaftszentrum am 23. November in München durchgeführt haben, hat u.a. Rechtsanwalt Carl W. Heydenreich referiert. Carl W. Heydenreich gehörte zum Kreis der Verteidiger*innen der damaligen Angeklagten. AZADÎ sprach mit dem Rechtsanwalt aus Bonn über die Hintergründe dieses Mammutverfahrens und hat das Interview in einer Sonderausgabe des AZADÎ-Infos veröffentlicht.
Herr Heydenreich, können Sie bitte unseren Leserinnen und Lesern schildern, in welcher Situation und unter welchen politischen Verhältnissen die Strafverfolgung kurdischer Exilpolitiker*innen in den 1980er-Jahren in Deutschland begonnen hat?
Das Ermittlungsverfahren gegen der PKK zugerechnete kurdische (und auch linke türkische) Aktivistinnen und Aktivisten begann offiziell Anfang 1988; der erste Verhandlungstag war der 24. Oktober 1989. Es war eine Phase intensiver Kämpfe zwischen dem militärischen Arm der PKK und der türkischen Armee. Nach dem Putsch vom 12. September 1980 herrschte in der Türkei de facto nach wie vor eine jetzt allerdings demokratisch verbrämte Militärdiktatur. Wie schon der Militärputsch nach allgemeiner Ansicht von Unterstützung durch NATO und USA getragen war, ging es jetzt darum, der Türkei im Kampf gegen die kurdische Befreiungsbewegung PKK den Rücken zu stärken. Das zeigt sich nicht zuletzt daran, dass Völkerrechtsverbrechen der türkischen Seite nie zu Verfahrenseinleitungen in Deutschland geführt haben, der kurdischen Seite vorgeworfene Straftaten jedoch regelmäßig.
Auch in Deutschland hatte es Anschläge gegen türkische Einrichtungen und, das muss man durchaus auch sehen, Tötungen von durch die PKK als Abweichler oder Verräter geächteten Personen gegeben. Delikte, die man üblicher- und sinnvollerweise in einzelnen, separaten Strafverfahren hätte verhandeln und ggf. aburteilen können.
Der Generalbundesanwalt ist eine von der Politik weisungsabhängige – politische – Strafverfolgungsbehörde. Jetzt wegen diverser zu verschiedenen Zeiten und an verschiedenen Orten angeblich begangener Straftaten ein Massenverfahren gegen kurdische Politiker und Politikerinnen zu eröffnen und auf den Vorwurf der terroristischen Vereinigung zu erstrecken, war eine ausschließlich politisch motivierte, juristisch ebenso unsinnige wie fragwürdige Entscheidung. Es sollte der politische Kampf auf Seiten des türkischen Staates gegen die PKK öffentlichkeitswirksam unterfüttert werden. Das ist allerdings schwer in die Hose gegangen. Von ursprünglich 19 Angeklagten blieben am Schluss letztlich ganze vier übrig, die zu langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt wurden. Gegen die meisten anderen war das Verfahren zuvor wegen Geringfügigkeit ohne Auflagen eingestellt worden.
Bezeichnenderweise sah die deutsche (Presse-) Öffentlichkeit die Fragwürdigkeit dieses Prozesses ebenso. Die Süddeutsche Zeitung titelt schon nach dem zweiten Verhandlungstag „Ein Prozess erstickt an sich selbst“. Selbst in rechtskonservativen oder reaktionären Zeitungen wie der Frankfurter Allgemeine Zeitung oder der Bild gibt es wenig mediale Unterstützung für dieses überaus teure Massenverfahren, für das eigens eine frühere Polizeikaserne in ein anschlagsicheres sog. Sondergerichtsgebäude umgebaut wurde. Entsprechend monströs und surreal war das kreierte Sicherheitsszenario. Richter und Staatsanwälte waren unter ständiger Bewachung, Kronzeugen wurden im Hubschrauber auf das Gerichtsgelände geflogen und die 19 Angeklagten jeweils einzeln mit zwei Begleitfahrzeugen in Gefängnistransportern angekarrt, bis sie nach ihrer Haftentlassung plötzlich völlig unbewacht durch die Landschaft liefen. Dann ergab sich die schon kabarettreife Situation, dass einer der Angeklagten unversehens einem der Richter in der U-Bahn begegnet ist.
Das Ganze hatte aber vor allem auch reale innenpolitische Hintergründe. Dem mit der Bedrohungslage durch die „Rote Armee Fraktion“ (RAF) und andere linke Bewegungen, die den gewaltsamen Kampf propagierten, aufgeblähte sog. Sicherheitsapparat und die geschaffenen umfassenden strafprozessualen Verschärfungen und Eingriffsmöglichkeiten des Staatsapparates bedurften einer neuen Rechtfertigung, nachdem RAF und andere Widerstandsgruppen sich weitgehend zurückgezogen hatten. Hierfür wurde von der Politik, dem Generalbundesanwalt, Bundeskriminalamt (BKA), Verfassungsschutz die PKK-Bedrohungslage inszeniert. Folgerichtig erhob Generalbundesanwalt Rebmann die PKK zur „gefährlichsten Terrororganisation“ der Republik - noch vor der RAF. Lange vor Prozessbeginn versuchte der GBA mit zahllosen Presserklärungen und sonstigen Verlautbarungen ein Klima öffentlicher Vorverurteilung zu schaffen, durch das der Prozessverlauf dann auch ganz wesentlich geprägt war.
Wie viele Kurd*innen sind in diesem Verfahren mit welchen Beschuldigungen seitens der Bundesanwaltschaft angeklagt und vor Gericht gestellt worden?
Es wurden mehrere Verfahren, die beim GBA ursprünglich voneinander getrennt geführt worden waren, mit und nach Anklageerhebung zusammengeführt und verbunden. Letztlich waren es mit dem ersten Verhandlungstag insgesamt 19 Angeklagte. Gegen alle war der Vorwurf der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung gem. § 129a StGB erhoben worden; die Kriminalisierung ausländischer terroristischer Vereinigungen nach § 129b StGB gab es damals noch nicht. Wenn ich mich recht erinnere, war gegen vier oder fünf Angeklagte auch die Anklage wegen Mordes zugelassen worden. Hierunter fielen auch Taten, die sich im Libanon zugetragen haben sollen. Dazu musste eigens konstruiert werden, der Tatort unterliege keiner Strafgewalt. Die Vorwürfe gegen die übrigen Angeklagten – neben § 129a Strafgesetzbuch - waren von vergleichsweise geringer Bedeutung, so die Beschuldigung der Teilnahme an Entführungen oder Bestrafungsaktionen.
Welchen besonderen Bedingungen waren die Angeklagten ausgesetzt und gegen welche rechtlichen Beschneidungen mussten sich die Anwält*innen zur Wehr setzen?
Alle Angeklagten waren ursprünglich inhaftiert worden und gegen alle Angeklagten wurde die damals aus den RAF-Verfahren schon bekannte Isolationshaft vollstreckt, einschließlich Verteidigerpostkontrolle durch sog. Leserichter, Trennscheibenbesuch etc. Also das ganze Programm aus den vorangegangenen politischen Prozessen. Allen Angeklagten wurden mit Verfahrenseröffnung durch das Gericht gegen ihren Willen sog. Zwangsverteidigerinnen und Zwangsverteidiger „zur Verfahrenssicherung“ beigeordnet, die sich hierum beim Senat des OLG beworben hatten - teils völlig skurrile Vögel. Das Pikante ist, dass die Angeklagten bzw. ihre Vertrauensverteidiger*innen nach Anklageerhebung vom Vorsitzenden des Gerichts mit der Bitte um Vorschläge zur Beiordnung angeschrieben worden waren. Keiner der genannten Vorschläge ist dann allerdings beigeordnet worden. Offensichtlich diente die Anhörung ausschließlich dem Zweck festzustellen, wen man nicht beiordnen dürfe.
Natürlich waren auch die Verhandlungsbedingungen im Verhandlungssaal selbst für die Verteidigung katastrophal. Die Angeklagten durften nicht, wie das üblich ist und bis dahin auch in politischen Prozessen praktiziert worden war, neben ihren Anwält*innen sitzen, sondern wurden hinter einer Plexiglaswand aufgereiht, die dann unter der Bezeichnung „Glaskäfig“ berühmt wurde. Zwischen ihnen war jeweils ein oder zwei Gerichtswachtmeister postiert, die aus Vollzugsbeamten verschiedener Justizvollzugsanstalten rekrutiert worden waren und nicht selten für Aggression sorgten und Schlägereien mit den Angeklagten provozierten. Unter diesen Bedingungen war den Verteidiger*innen ständige Rücksprache mit den Angeklagten nicht möglich. Sie mussten hierfür eine sog. Sprechstelle aufsuchen - in das Plexiglas eingestanzte kleine Löcher. Natürlich gab es viel zu wenige dieser Sprechstellen, wodurch der Prozess erheblich behindert wurde.
Es gab auch Versuche, die Verteidigung einzuschüchtern. So waren im Hinblick auf das Verteidigungsverhalten vom GBA nicht nur zahlreiche berufsrechtliche sog. „Standeswidrigkeitenverfahren“ eigeleitet, sondern auch mehrere Strafanzeigen und Anklagen mit teilweise abstrusen Vorwürfen erhoben worden. Ich selber bin in den zweifelhaften Genuss zweier solcher Verfahren gekommen. Einmal musste ich mich vor dem Amtsgericht des Vorwurfs der Gefangenenbefreiung erwehren: Ich hatte versucht, einen Zivilbeamten und einen Zuschauer zu trennen und zu beschwichtigen, weil die sich nach Herzenslaune prügelten. Dann legte man mir Prozesserklärungen zur Last, wie etwa die Äußerung, jeder zeitgeschichtlich Interessierte müsse Zweifel an Äußerungen der Bundesanwaltschaft hegen.
Bedrückend war, dass sich in diesem Prozess zwei langjährige ehemalige PKK-Hauptverantwortliche gegen die Angeklagten als Kronzeugen zur Verfügung gestellt haben. Welche Auswirkungen auf den Verfahrensverlauf hatten deren belastenden Aussagen?
Es gab nicht nur zwei. Nusret Arslan war auch noch so ein Kronzeuge. Unterschiedliche Auswirkungen. Ali Cetiner war ein für die Angeklagten äußerst gefährlicher, kenntnisreicher und cleverer Kronzeuge. Ihm glaubte das Gericht letztlich alles unbesehen. Insbesondere schilderte er detailliert Strukturen, Interaktionen und die angeklagte Bestrafungspraxis der Organisation. Ohne Ali Cetiner hätte es die eine oder andere Verurteilung wegen Mordes sicherlich nicht gegeben. Er selbst hat sich so wegen mehrfachen Mordes eine lediglich fünfjährige anstelle der sonst fälligen lebenslangen Freiheitsstrafe erkauft.
Nusret Arslan, das angebliche Entführungsopfer des ersten verhandelten Tatkomplexes, war demgegenüber ein eher schlichtes Gemüt. Er verwickelte sich in zahlreiche Widersprüche und gab manchmal schlechterdings Nonsens von sich. Das hinderte den Senat allerdings nicht, ihm immer wieder gegen die Fragen und Vorhalte der Verteidigung zur Seite zu stehen und Brücken zu bauen, ja auch offensichtliche Unwahrheiten stillschweigend zu schlucken. Das von ihm geschilderte Geschehen gelangte dann letztlich doch zu einer, auch der miserablen Qualität seiner Angaben geschuldeten Einstellung.
Ein ganz problematischer Punkt ist in diesem Zusammenhang die Betreuung und „Schulung“ der Kronzeugen durch eigens hierfür abgestellte Polizeibeamte für ihr Auftreten im Prozess.
Wie bewerten Sie heute die politische, strafrechtliche und historische Bedeutung dieses Prozesses? Teilen Sie die Auffassung vieler Kolleg*innen und Bürger*innenrechtsorganisationen, dass in keinem Land die strafrechtlichen Instrumentarien zur Bekämpfung von (linken) politischen Gegnern so ausgeprägt sind wie in der BRD?
Der Prozess ist der erste, in dem eine Befreiungsbewegung als terroristische Vereinigung kriminalisiert wurde und die Angeklagten damit pars pro toto für eine Befreiungsbewegung auf der Anklagebank saßen. Der Prozess hat aber durchaus auch seine positiven Seiten gehabt und Wirkungen erzielt. Der Erfahrung dieses Verfahrens ist sicherlich der Umstand geschuldet, dass die Bundesanwaltschaft (mit ganz wenigen Ausnahmen) seither nie mehr derartige Massenverfahren auf den Weg gebracht hat. Und der Prozess hatte eine nicht zu unterschätzende Bedeutung für die kurdische Bewegung, in jeder Hinsicht. Durch die Berichterstattung über das Verfahren und die Verteidigeranträge gelangten die zuvor mehr oder weniger verschwiegenen Gräuel der Unterdrückung der Kurden durch den türkischen Staat und die an ihnen verübten Menschenrechtsverletzungen und Massaker in die öffentliche Wahrnehmung. Und der Prozess führte zu einer anders nicht vorstellbaren Stärkung und Solidarität der kurdischen Befreiungsbewegung.
Ich teile die Einschätzung, dass Deutschland das vielleicht filigranste strafprozessuale Instrumentarium zur Bekämpfung „linker“ Aktivistinnen und Aktivisten hat. Ich bin allerdings nicht der Auffassung, dass Deutschland über das repressivste Strafrechtssystem aller vergleichbaren europäischen Länder verfügt. Ich denke noch immer, dass Deutschland im europäischen Vergleich insofern noch vergleichbar rechtsstaatlich aufgestellt ist. Allerdings ist seit den RAF-Verfahren und insbesondere seit dem Ende der rot-grünen Koalition schon sehr viel rechtsstaatlicher Bestand geschleift worden und soll aktuell noch weiter geschleift werden, folgt der Gesetzgeber den Vorschlägen der Bundesregierung.
Sie verteidigen auch heute noch kurdische Aktivisten in Verfahren nach §129b StGB. Welchen Unterschied sehen Sie zu den damaligen Prozessen?
Das beantwortet sich zum Teil bereits aus den obigen Schilderungen. Ich habe sämtliche späteren PKK-Verfahren, und davon habe ich über die Jahre so einige erlebt, als fairer und auch offener im Umgang erlebt. Das Verfahren, von dem wir hier reden, war vom GBA nicht als faires Strafverfahren angelegt. Es war Kampf mit einem eindeutigen Ziel, dem der Kriminalisierung der PKK als terroristische Vereinigung. Da ging es nur zu oft nicht um Wahrheit, sondern um Macht und Durchsetzung, einen Umgang mit der Verteidigung, der vom GBA von Beginn an im Kasernenhofton erfolgte. Da wurden Verteidiger im Prozess von den Bundesanwälten etwa als Erfinder des Sodbrennens oder Spezialisten zur Verödung von Krampfadern disqualifiziert. Und als herauskam, dass der Prozess im Zuschauerraum von als zivile Besucher verkleideten Polizeibeamten beobachtet wurde, leugnete der Sitzungsvertreter des GBA dies schlicht und behauptete ernsthaft, es handele sich um junge Polizeibeamte, die zum „Lernen“ da seien. Sicherlich hat auch die Verteidigung nicht mit Wattebäuschchen geworfen. Aber das war notwendiger Kampf gegen die vorgefundenen Verfahrensbedingungen. Wenn ich es recht erinnere, hatten Übersetzungsprobleme und ein Einstellungsantrag der Verteidigung dazu geführt, dass die Anklage erst am 47-sten Prozesstag verlesen werden konnte. Natürlich haben die Anklagevertreter da geschäumt.
Auch heute erwarte ich in politischen Verfahren in der Regel keinen fairen, ergebnisoffenen Prozess. Gerade die Urteile in PKK-Strafverfahren stehen meist schon vor Beginn der Hauptverhandlung mehr oder weniger fest. Nuancen lassen sich für die Verteidigung bewegen, aber kein grundsätzlicher Bruch mit der tradierten Rechtsprechung. Das sind fast schon absurde Rituale mit den immer gleichen Verfahrensbeteiligten und Polizeizeugen.
Vor allem aber haben sich die Verfahrensbedingungen geändert. Strenge Isolationshaft wird meines Wissens nicht mehr praktiziert. Ich habe schon lange keinen Trennscheibenbesuch oder Leserichter mehr erlebt und sitze natürlich neben meinem Mandanten oder meiner Mandantin. Vieles ist selbstverständlicher geworden, was u.a. auch den Gebrauch der kurdischen Sprache betrifft, um den früher noch gerungen werden musste.
Insbesondere sind die Verbrechen des türkischen Staates kein Tabu mehr in den Verfahren, sondern mittlerweile Allgemeingut. Das Klima der Prozessparteien ist zumal kommunikativer. Die meisten Richter und Staatsanwälte vertreten zwar Anklagen wegen „Terrorismus“ oder verurteilen dieserhalb, aber sie sehen in den Angeklagten zumeist seriöse und kundige Menschen und nicht zuerst den „Terroristen“. Da hat ersichtlich auch die Befassung der Gerichte mit dem IS-Terror geholfen.
Aber natürlich ist es absurd, dass Kurdinnen und Kurden auf der Anklagebank sitzen, weil sie für eine Organisation tätig geworden sind, die de facto in Syrien Seite an Seite mit alliierten Truppen und mit deutscher militärischer Unterstützung gegen den IS kämpft, weil sie die kurdische Identität stützen und die Verbrechen der Staaten am kurdischen Volk nicht einfach schlucken wollen.
Seit 26 Jahren existiert das PKK-Betätigungsverbot. Während sich die Organisation seitdem grundlegend politisch neu orientiert und strukturiert hat, beharrt die bundesdeutsche Politik aus innen- und außenpolitischen Opportunitätsgründen auf einer unversöhnlichen Praxis der Kriminalisierung und Verbotsideologie. Was sind Ihre Gedanken hierzu und welche Forderungen stellen Sie an die politisch Verantwortlichen in Deutschland?
Eine ganz simple Forderung: einfach mal die Augen aufzumachen, nachzudenken und offen nach der Sinnhaftigkeit des Ganzen zu fragen. Dann kann man nur zu der Konsequenz gelangen: keine Kriminalisierung der PKK nach § 129b StGB, Aufhebung des PKK-Verbots! Verbrechen des türkischen Erdoğan-Regimes als solche anprangern und sich keiner Erpressung in der Flüchtlingsfrage beugen !
Wir bedanken uns für das Gespräch.