Deutschland verfolgt politisch aktive Kurdinnen und Kurden im Einklang mit dem türkischen Staat. Nach §§129a/b StGB befinden sich zurzeit elf kurdische Aktivisten in deutschen Gefängnissen: Kenan Ayaz und Kadri Saka in Hamburg, Özgür Aydın in Bremen, Mehmet Çakas in Hannover, Sabri Çimen in Wittlich, Mazlum Dora und Merdan Kızılkaya in Stuttgart, Ali Engizek in Düsseldorf, Tahir Köçer in München, Abdullah Öcalan und Ali Özel in Frankfurt.
Der kurdische Journalist Berdan Doğan hat für die Tageszeitung Yeni Özgür Politika mit Arno-Jermaine Laffin vom Rechtshilfefonds AZADÎ e.V. über das Thema gesprochen. AZADÎ wurde nach dem Verbot der PKK in Deutschland gegründet und bietet seit 1996 Beratung und Rechtshilfe für Kurdinnen und Kurden an. Der Verein dokumentiert die Repression gegen die kurdische Bewegung und macht Öffentlichkeitsarbeit.
Arno-Jermaine Laffin (c) privat
Nach aktuellen Angaben Ihres Büros sind 66 Aktivistinnen und Aktivisten von abgeschlossenen bzw. laufenden Verfahren nach §129b StGB betroffen. Was wird ihnen vorgeworfen?
In der Hauptsache geht es darum, dass sich die Betroffenen als mutmaßliche PKK-Mitglieder bzw. Kader politisch betätigt haben und als Leiter von Regionen oder Gebieten in Deutschland verantwortlich gewesen sein sollen. Die konkreten Tätigkeiten, die ihnen zu Last gelegt werden, sind zum Beispiel das Organisieren von Versammlungen oder Busfahrten, das Geben von Anweisungen oder Ratschlägen, das Sammeln von Spenden, aber auch das Schlichten von Streit, Wahlkampf für die HDP oder Treffen mit Politiker:innen.
Neben diesen 66 Betroffenen, die seit 2010 wegen des Vorwurfs der PKK-Mitgliedschaft inhaftiert wurden, gibt es noch weitere Verfahren nach den Paragraphen 129a, 129b des Strafgesetzbuches (StGB), bei denen den Beschuldigten Unterstützung der PKK vorgeworfen wird. Sie werden nicht inhaftiert, aber die Vorwürfe sind ganz ähnlich und wenn einmal eine Anklage vor Gericht erhoben wurde, dann wird auch meistens verurteilt. Wichtig ist noch zu erwähnen, dass die Polizei und Staatsanwaltschaften gegen viel mehr Personen wegen der Vorwürfe der Mitgliedschaft oder Unterstützung ermitteln, ohne dass diese Ermittlungsverfahren jemals zur Anklage gebracht werden oder die Betroffenen davon erfahren. Das sind hunderte Personen, die ausspioniert werden. Deswegen werden die §§ 129, 129a und 129b StGB auch „Schnüffelparagrafen“ genannt.
Özgür Aydin, zu fünf Jahren Haft verurteilt (c) Deniz Babir
Wie ergeht es den Familien und insbesondere den Kindern dieser betroffenen Menschen? Werden diese Familien psychologisch oder pädagogisch betreut? Haben Sie Kontakt zum engeren Familienkreis der Betroffenen?
Die Situation der betroffenen Aktivist:innen ist unterschiedlich. In vielen Fällen sind sie familiär nicht gebunden, in anderen gibt es Familienangehörige hier oder in anderen europäischen Ländern. AZADÎ wäre völlig damit überfordert, sich um die psychologische Betreuung dieser Familien zu kümmern. Aber Kontakte gibt es.
Natürlich sind Familien – insbesondere Kinder – massiv betroffen von dieser Situation. Häufig sind mit den Verhaftungen von Aktivist:innen auch Wohnungsdurchsuchungen verbunden. Hierbei nimmt die Polizei zum Beispiel keinerlei Rücksicht darauf, ob Kinder gleich welchen Alters anwesend sind, wenn sie in martialischer Weise und bewaffnet in die Wohnungen eindringen, Dinge zerstören oder alles durchwühlen.
In einem Fall wurde ein Aktivist vor der Haustüre seiner Familienangehörigen durch ein polizeiliches Großaufgebot überfallen, zu Boden geworfen, gefesselt und abgeführt. Und das vor den Augen der zahlreich vorhandenen Nachbarschaft. Dieses Szenario hat alle in Angst und Schrecken versetzt und sollte den Eindruck erwecken, dass es sich um einen gefährlichen Menschen handelt. Und die Familienangehörigen wurden durch diese Polizeiaktion bei ihren Nachbar:innen gleichzeitig in Misskredit gebracht. Jede und jeder kann sich vorstellen, dass sich solche brutalen Ereignisse auf die Betroffenen dramatisch auswirken und ihre Folgen haben.
Kenan Ayaz, OLG Hamburg (c) ANF
In Hamburg läuft derzeit der Prozess gegen Kenan Ayaz. Mehmet Çakas, Sabri Çimen, Tahir Köçer und Ali Özel wurden in den letzten Wochen zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt. Beobachten und begleiten Sie diese Verfahren?
Wir selbst können die einzelnen Verhandlungstermine nicht besuchen, das sind zwei, manchmal drei Tage in der Woche in jedem Verfahren über ganz Deutschland verteilt. Deshalb sind wir auf die Prozessbeobachtung durch lokale Gruppen und Aktivist:innen angewiesen. Wenn sie uns regelmäßig Berichte schreiben oder die Nachrichtenagentur ANF über die Prozesse berichtet, ist das enorm wichtig für uns. Wir stehen aber im engen Austausch mit den Verteidiger:innen und sind auch so auf dem Laufenden.
Seit knapp anderthalb Jahren beobachten wir, dass zunehmend kurdische Aktivist:innen im europäischen Ausland auf Veranlassung der bundesdeutschen Behörden festgenommen und anschließend an Deutschland ausgeliefert werden, um sie hier nach § 129b StGB anzuklagen. Sabri Çimen wurde in Frankreich festgenommen, Mehmet Çakas in Italien und Kenan Ayaz auf Zypern. Belgien hat auch eine Aktivistin ausgeliefert und zuletzt wurde jemand in Schweden festgenommen. Das kam zwar in der Vergangenheit bereits vor, aber nur vereinzelt, nicht in diesem Umfang. Duran Kalkan vom Exekutivrat der PKK hat diesen Umstand einem Interview mit Medya Haber so bewertet, dass Deutschland macht, wozu die Türkei außerstande ist. Die europäischen Staaten liefern vermeintliche PKK-Mitglieder noch nicht an die Türkei aus, da ihnen dort unfaire Verfahren bis hin zu Folter drohen. Also lässt Deutschland sie festnehmen und klagt sie hier an. Diese Feststellung ist nicht von der Hand zu weisen.
Mehmet Çakas, OLG Celle: Zwei Jahre und zehn Monate Freiheitsstrafe (c) ANF
Sitzen diese Menschen bereits in Untersuchungs- oder in Strafhaft in den Nachbarländern Deutschlands? Was wird ihnen vorgeworfen und wieso werden sie nach Deutschland ausgeliefert?
Die Betroffenen werden festgenommen und befinden sich dann in Auslieferungshaft. Es handelt sich also weder um Untersuchungs- noch um Strafhaft. Es geht nur um die Auslieferung. Das paradoxe ist, dass die jeweiligen Staaten selbst den Betroffenen gar keine Straftaten vorwerfen.
In Belgien beispielsweise haben die Gerichte entschieden, dass PKK-Mitglieder nicht als Terrorist:innen verfolgt und verurteilt werden, da sie den Kurdistan-Konflikt als nicht-internationalen Konflikt anerkennen und bewaffnete Auseinandersetzungen nach belgischem Recht nicht als Terrorismus verfolgt werden. Die belgischen Behörden haben aber trotzdem auf Betreiben der Bundesrepublik Deutschland eine Aktivistin festgenommen und schließlich ausgeliefert, sodass sie hier wegen Mitgliedschaft in der PKK verurteilt wurde.
Zypern hat sich im Fall von Kenan Ayaz auch schwer getan, mit einem Gerichtsverfahren über mehrere Instanzen. Am Ende hat sich die BRD aber durchgesetzt und er wurde ausgeliefert. Das hätte Zypern nicht machen müssen, ein paar Jahre zuvor hatte es die Auslieferung eines Kurden noch abgelehnt.
Amed: Fünf Jahre Führungsaufsicht nach fünf Jahren Gefängnis (c) ANF
Die generelle Ermächtigung, welche das Bundesjustizministerium im September 2011 erteilt hat, ist seither Grundlage und Freiticket für Verhaftungen, Anschuldigungen und Kriminalisierungen. Was ist der genaue Inhalt dieser Ermächtigung und welche Auswirkungen hat diese? Was ist der Unterschied zwischen einer Einzelermächtigung und einer generellen?
§ 129b StGB soll die strafrechtliche Verfolgung ausländischer krimineller oder sogenannter terroristischer Vereinigungen ermöglichen. Zur Verfolgung von Organisationen im Inland oder im EU-Ausland braucht es diese Gesetzesnorm nicht, da sie bereits nach §§ 129, 129a StGB verfolgt werden können. Nun ermittelt die Bundesanwaltschaft, die für die Verfolgung nach §§ 129a, 129b StGB zuständig ist, aber nicht gegen alle ausländischen Vereinigungen, die im Verdacht stehen „terroristisch“ zu sein. Zum einen würde das die Kapazitäten der Behörden bei weitem übersteigen, zum anderen sollen nur Organisationen verfolgt werden, wenn dies auch im Interesse der Bundesregierung ist. Daher sieht § 129b StGB eine entsprechende Ermächtigung als erforderlich zur Verfolgung vor.
Die Erteilung der Ermächtigung ist eine rein politische Entscheidung des Bundesministeriums für Justiz in Absprache mit dem Generalbundesanwalt, dem Auswärtigen Amt, dem Bundesinnenministerium sowie dem Bundeskanzleramt. Sie wird also auf allerhöchster Regierungsebene getroffen. Die Ermächtigung selbst ist nur ein kurzer Text ohne viel Inhalt. Sie muss nicht einmal begründet werden. Dadurch ist eine gerichtliche Überprüfung im Grunde auch unmöglich. Jede Verteidigung in den Prozessen gegen vermeintliche PKK-Mitglieder greift die Verfolgungsermächtigungen an, aber die Gerichte stellen die Ermächtigungen nicht infrage.
Die generelle Verfolgungsermächtigung gilt für künftige Taten im Bezug auf eine Vereinigung. Für die PKK hat das Bundesjustizministerium 2011 entschieden, dass künftig Regions- und Gebietsverantwortliche der Organisation strafrechtlich verfolgt werden sollen. Kurz zuvor, im Jahr 2010 hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass die PKK nach § 129b StGB verfolgt werden könnte. Was noch fehlte, war die Ermächtigung zur Verfolgung, die das Justizministerium dann lieferte. Eine Einzelermächtigung wird gegen Personen im konkreten Einzelfall ausgesprochen, wenn sie nicht von der generellen Ermächtigung erfasst sind, wenn also gegen Mitglieder unterhalb der bereits erfassten Ebenen oder Unterstützer:innen vorgegangen werden soll.
Tahir Köçer auf einer Veranstaltung vor seiner Verurteilung zu zweieinhalb Jahren Haft (c) Azadî
Wie schätzen Sie die Wirksamkeit dieser Ermächtigungen im Fokus einer Kriminalisierung und auch einer beabsichtigten Einschüchterung kurdischer Mitbürgerinnen und Mitbürger und ihrer internationalen Freund:innen ein?
Treffen die höchsten Stellen der Bundesregierung die Entscheidung, die Mitglieder einer Vereinigung als Terrorist:innen zu verfolgen, kann schon allein das einschüchternd wirken. Das geht ja auch mit einem politischen und medialen Diskurs einher, der die kurdische Gesellschaft in Deutschland weit über das Umfeld der PKK hinaus stigmatisiert. Bestimmt hat sich schon jede:r Kurd:in fragen lassen müssen, wie sie:er zur PKK steht.
Aber es gibt ganz konkrete Bedrohungen: Ich hatte vorhin von Verfahren nach § 129b StGB wegen Unterstützung der PKK gesprochen, in denen ermittelt und Hausdurchsuchungen durchgeführt wurden, ohne dass die Verfahren bisher zu Anklagen gebracht wurden. Wir wissen von einer Anzahl solcher Verfahren im unteren zweistelligen Bereich. Die vorgeworfenen Taten verjähren erst nach zehn Jahren. Bis zu dieser Verjährung können noch Einzelermächtigungen erteilt werden. Wenn es also politisch opportun ist oder die Behörden andere Gründe haben, können diese Verfahren jederzeit zur Anklage gebracht werden. Das ist eine konkrete Gefahr, in der die Betroffenen jahrelang leben müssen, ohne sich wirklich wehren zu können. Das geht an den Betroffenen, ihren Freund:innen und Familien nicht spurlos vorüber.
Abdullah Öcalan, vier Jahre und fünf Monate Haftstrafe (c) Deniz Babir
Wie schätzen Sie die Erfolgsquote der juristischen Verteidigung der betroffenen Menschen hinsichtlich einer Sichtbarkeit und Aufklärung der Öffentlichkeit ein?
Die Verteidiger:innen in den 129b-Prozessen kämpfen gegen Windmühlen. Rechtlich haben die Gerichte und Staatsanwaltschaften in den letzten Jahren viele Pflöcke eingeschlagen, die sie nicht mehr anrühren wollen. Aber: In Belgien haben wir gesehen, dass ein beharrlicher und mutiger juristischer Kampf dazu geführt hat, dass die belgischen Gerichte die PKK nicht mehr als terroristische Vereinigung verfolgen, sondern als bewaffnete Partei in einem nicht-internationalen Konflikt anerkannt haben. Damit hatte das Verteidiger:innen-Team in Belgien auch nicht in jedem Stadium des Verfahrens gerechnet.
Was die Wahrnehmbarkeit in der Öffentlichkeit und die Aufklärung der Gesellschaft angeht, ist noch sehr viel zu tun. Die Verteidiger:innen leisten wirklich sehr gute inhaltliche Arbeit, die aber kaum außerhalb der Gerichtssäle wahrgenommen wird. Deshalb ist die Prozessbeobachtung und die Berichterstattung darüber so wichtig.
Mazlum Dora (c) Deniz Babir
Während der Prozesse und an den Verhandlungstagen erklären internationale Gruppen ihre offene Solidarität mit den angeklagten Kurden und ihren politischen Aktivitäten. Warum fühlen sich einige Inhaftierte vernachlässigt, unbeachtet oder gar vergessen? Welche Kritik möchten Sie diesbezüglich gegenüber der kurdischen Gesellschaft äußern? Warum sollte man sich intensiver um die Inhaftierten bemühen?
In den letzten Jahren gab es immer wieder Gefangene, die mit individuellen Aktionen gegen die Kriminalisierung und ihre eigene Haftsituation protestiert haben. Zum Beispiel waren Ende letzten Jahres Mazlum Dora in Stuttgart und Anfang diesen Jahres Kadri Saka in Hamburg in Hungerstreiks getreten. Das wurde aber nur langsam kommuniziert, zögerlich außerhalb der Gefängnisse aufgegriffen und kaum unterstützt. Diesbezüglich müssen wir als AZADÎ erst einmal selbstkritisch sein, bevor wir andere – insbesondere die Gefangenen oder die kurdische Gesellschaft – kritisieren können. Schließlich haben wir uns zum Ziel gesetzt, die politischen Gefangenen zu unterstützen.
Wir müssen aber auch feststellen, dass die Gefangenen häufig allein sind. Sie sind von ihren Genoss:innen, den politischen Prozessen und selbst innerhalb der Gefängnisse isoliert. Das macht es uns als AZADÎ, aber auch den politischen Strukturen, solidarischen Gruppen oder der Gesellschaft schwer, an ihrer Seite zu stehen. Sie haben nicht umsonst das Gefühl, vernachlässigt oder zu wenig beachtet zu werden. Das ist ja das Ziel von Gefängnis.
In Kurdistan und der Türkei handeln die Gefangenen kollektiv, sind organisiert. Das fehlt in Deutschland. Die Aktionen von Kadri Saka und Mazlum Dora zeigen aber, dass sich die Gefangenen als politische Subjekte begreifen und grundsätzlich bereit sind, auch im Gefängnis Widerstand zu leisten. Wir sollten Gefängnis nicht als losgelöst von unserer Politik draußen oder Ende des politischen Engagements einiger weniger Freund:innen begreifen, sondern als Feld der politischen Auseinandersetzung, das uns alle angeht. Darum sollten wir uns auch intensiver um die Gefangenen bemühen und Strukturen wie AZADÎ stärken.
Merdan Kizilkaya, zwei Jahre und neun Monate Freiheitsstrafe (c) Deniz Babir
Warum sollte sich die deutsche Gesellschaft – auch mit Blick auf ihre historische Verantwortung – mit dieser staatlichen Kriminalisierung, Etikettierung und Diskriminierung auseinandersetzen?
Die Bundesrepublik Deutschland, der deutsche Staat steht im Krieg in Kurdistan an der Seite des türkischen Staates. Die Bundesrepublik hat innerhalb der NATO und Europas die Aufgabe, die Republik Türkei zu stützen und einzubinden. Das geschieht auf Kosten der kurdischen Gesellschaft, in Kurdistan selbst sowie in der Diaspora. Dazu gehört auch die Verfolgung der PKK. Die Mehrheit der deutschen Gesellschaft steht dieser Regierungspolitik skeptisch bis ablehnend gegenüber: enge Beziehungen zum Erdoğan-Regime, Krieg in Kurdistan, NATO-Mitgliedschaft und die Europäische Union als Herrschaftsprojekt repräsentieren nicht den Willen der Gesellschaft. Will sich die Gesellschaft in Deutschland also weiter emanzipieren und demokratisieren, muss sie mit der Staatsräson hinsichtlich der kurdischen Frage brechen und die Bundesregierung zum Umsteuern bewegen. Die Kriminalisierung der kurdischen Bewegung muss als Defizit an Demokratie innerhalb der BRD erkannt, die Diskriminierung von Kurd:innen als Antikurdischer Rassismus benannt werden.
Stattdessen verschärft die Bundesregierung ihren Kurs nach innen wie nach außen und drückt anderen europäischen Staaten ihre Politik auf, auch im Bezug auf die kurdische Frage. Die derzeitigen politischen Kräfteverhältnisse lassen keine schlagartigen Verbesserungen erwarten, aber gerade deswegen ist die ununterbrochene und entschlossene Arbeit auf verschiedenen Ebenen und an vielen kleinen Stellschrauben so wichtig. Jeder Bericht über einen 129b-Prozess und jede Aktion in Solidarität mit den politischen Gefangenen zeigt die Wirklichkeit auf und lässt den Widerspruch zu ihr lauter werden, bis irgendwann die vielen quantitativen Veränderungen in qualitative umschlagen. Erst wenn sich eine Lösung der kurdischen Frage in ihrer Gesamtheit abzeichnet, wird die Beendigung der Kriminalisierung der kurdischen Bewegung ein Puzzlestück davon sein. Darauf müssen wir hinarbeiten.