Prozesseröffnungen in PKK-Verfahren
Im Februar werden in Stuttgart und Koblenz die Prozesse gegen zwei kurdische Aktivisten eröffnet, denen PKK-Unterstützung vorgeworfen wird. Grundlage für die Anklagen ist der sogenannte Terrorparagraf 129b.
Im Februar werden in Stuttgart und Koblenz die Prozesse gegen zwei kurdische Aktivisten eröffnet, denen PKK-Unterstützung vorgeworfen wird. Grundlage für die Anklagen ist der sogenannte Terrorparagraf 129b.
Seit 2011 werden kurdische Aktivistinnen und Aktivisten in Deutschland bereits auf Grundlage des §129b wegen angeblicher Unterstützung der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) angeklagt und verurteilt. In diesem Zusammenhang macht der Kölner Rechtshilfefonds AZADÎ e.V. auf zwei laufende Prozesse aufmerksam:
Verfahren gegen Mazlum D.
Mazlum D. wurde am 11. Mai 2021 unter dem Vorwurf festgenommen, sich seit Juli 2019 als Verantwortlicher für das „PKK-Gebiet“ Heilbronn betätigt zu haben. Seitdem befindet er sich in der JVA Stuttgart-Stammheim. Die Prozesseröffnung vor dem Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart findet am 21. Februar statt und ist vorläufig bis Juli dieses Jahres terminiert.
Verfahren gegen Salman K.
Gegen Salman K. beginnt das Verfahren vor dem OLG Koblenz am 1. Februar um 9:30 Uhr. Vorgeworden wird ihm als „PKK-Verantwortlicher“ die Leitung des Gebietes Gießen ab Juni 2018 und die Leitung des Gebietes Mainz von Juni 2019 bis Mitte Februar 2020.
Weitere geplante Prozesstermine: 8.2. / 15.2. / 18.2. / 3.3. / 15.3. / 22.3. / 25.3.
Individuelle Straftaten werden beiden Angeklagten nicht vorgeworfen, sondern lediglich ihre politischen Aktivitäten.
„Terrorparagrafen” 129, 129a, 129b
Der Paragraf 129b StGB wurde 2002 nach den Anschlägen vom 11. September 2001 geschaffen und kriminalisiert eine Vielzahl politischer Organisationen als „terroristische Vereinigung im Ausland”. Überwiegend handelt es sich um Bewegungen, die nationale Befreiungskämpfe führen. Unter ihnen ist nach wie vor auch die PKK. Der „Terrorparagraf”, so wie er in antifaschistischen und linken Kreisen genannt wird, entpuppt sich immer wieder als reines Ermittlungs- und politisches Einschüchterungsinstrument der deutschen Justiz.
Mit dem Paragrafen 129b wurde der bis dato existierende, 1976 im Zuge der Aufstandsbekämpfung in der Bundesrepublik eingeführte Straftatbestand nach Paragraf 129a („Bildung einer terroristischen Vereinigung”) erweitert, um im Ausland agierende Organisationen auch auf deutschem Staatsgebiet strafrechtlich verfolgen zu können. Schon mit Hilfe des 1871 geschaffenen Paragrafen 129 („Bildung einer kriminellen Vereinigung”) im damaligen deutschen Reichsstrafgesetzbuch wurden insbesondere Linke und Sozialisten kriminalisiert.