Augsburg: Hausdurchsuchung wegen YPG-Fahne

Bereits am 18. März durchsuchte die Polizei die Wohnung eines Augsburger Aktivisten. Grund für die Durchsuchung waren Bilder einer Fahne der YPG, die der Aktivist im Internet geteilt haben soll.

Auf der Internetseite der Roten Hilfe erklärt die Ortsgruppe Augsburg, dass am 18. März auf richterliche Anordnung die Wohnung eines Augsburger Aktivisten von der Polizei durchsucht wurde, weil er im Internet die Fahne der Volksverteidigungseinheiten YPG geteilt oder „gelikt" haben soll. Bei der Durchsuchung sind Speichermedien sowie Computer beschlagnahmt worden. Seit Dezember 2018 bis Mitte März ist dies das fünfte Verfahren, das gegen Augsburger Aktivist*innen eingeleitet wurde. In der Erklärung der Roten Hilfe Augsburg heißt es weiter:

Seit dem 2. März [2017] ist das Zeigen der Symbole zahlreicher kurdischer Zusammenschlüsse in der BRD verboten. Begründet wird dies mit dem seit 1993 in Deutschland bestehenden Verbot der kurdischen Arbeiterpartei PKK, die als terroristische Vereinigung betrachtet wird. Viele Gruppen und Organisationen sollen mit der Partei sympathisieren, darunter auch die YPG. Deshalb wurden ihre Fahnen und Abzeichen aus dem öffentlichen Raum verbannt: Auf Kundgebungen, Veranstaltungen und Demonstrationen dürfen sie nicht mehr gezeigt werden. Wie der Fall nun erneut gezeigt hat, gehört auch das Internet zu diesem öffentlichen Raum. Seit Dezember 2018 bis Mitte März ist dies nun das fünfte Verfahren, das gegen Augsburger „Aktivist*innen“ eingeleitet wird. An vorderster Front der Augsburger Staatsschutz (K 5), der hier eifrig die Daten auswertet, um die Augsburger Szene aufklären zu können.

Mit dem Verbot kurdischer Symbole hat die Repression gegen kurdische Aktivist*innen und deren Unterstützer*innen eine neue Stufe erreicht und nochmals massiv zugenommen. Polizei und Justiz setzen die Neuregelung weitreichend um. Zahlreiche Ermittlungs- und Strafverfahren wurden aus diesem Grund bereits eröffnet. Auf Demonstrationen greift die Polizei mit der üblichen Härte durch und beschlagnahmt Fahnen, Transparente und Schilder auch unter Einsatz körperlicher Gewalt wie zuletzt auf der Demonstration für die Freilassung Abdullah Öcalans am 4. November [2017] in Düsseldorf.

Ob die offen bekundete Solidarität mit kurdischen Gruppierungen auch zukünftig geahndet werden kann, muss sich allerdings noch zeigen. Das Verwaltungsgericht in Frankfurt am Main zweifelte die Rechtmäßigkeit des flächendeckenden Symbolverbots bereits an.

Erst im September hatte ein belgisches Gericht ein Urteil bestätigt, wonach die PKK nach dem belgischen Strafrecht keine Terrororganisation ist. Vielmehr sei es nach dem Völkerrecht legitim, dass sich Kurd*innen in dem innerstaatlichen Krieg gegen das autoritäre türkische Regime bewaffnet zur Wehr setzen. Eine positive und richtungsweisende Entscheidung, auf die hierzulande wohl noch lange gewartet werden muss.

Die Rote Hilfe e.V. fordert die Aufhebung des PKK-Verbots sowie die Abschaffung des Verbots gegen kurdische Symbole und Flaggen sowie die Einstellung aller Verfahren in diesem Zusammenhang.