Amtsgericht München lehnt Strafbefehl wegen YPG-Fahne ab
Nach dem Amtsgericht Aachen hat auch das Amtsgericht München den Erlass eines Strafbefehls wegen Verwendung eines YPG-Symbols auf einem Facebook-Account abgelehnt.
Nach dem Amtsgericht Aachen hat auch das Amtsgericht München den Erlass eines Strafbefehls wegen Verwendung eines YPG-Symbols auf einem Facebook-Account abgelehnt.
Seit der Erweiterung der Liste verbotener Symbole kurdischer Organisationen im März vergangenen Jahres häufen sich Ermittlungsverfahren wegen öffentlicher Zurschaustellung der kriminalisierten Abbildungen auf Demonstrationen und in den sozialen Medien.
Insbesondere die Münchner Behörden zeigen großen Eifer bei der Durchforstung von Facebook nach Symbolen der Organisationen, die den größten Anteil an dem Sieg über den IS in Rojava und Syrien haben: der YPG und YPJ. Der Kommunikationswissenschaftler Kerem Schamberger, der selbst von einer Hausdurchsuchung wegen einer YPG-Fahne auf Facebook betroffen war, geht von bis zu 277 Ermittlungsverfahren in München aus.
Benjamin Ruß, gegen den ebenfalls wegen eines Facebook-Beitrags ermittelt wurde, gab gestern auf seinem Account bekannt, das Amtsgericht München habe den Erlass eines Strafbefehls wegen Verstoß gegen das Vereinsgesetz abgelehnt. Das Gericht konnte keinen Nachweis erkennen, dass der Angeschuldigte zum Zeitpunkt des Tatvorwurfs, nämlich am 9. März 2017, von dem Rundschreiben des Bundesinnenministeriums vom 2. März 2017 bereits Kenntnis hatte. Außerdem fehle der Nachweis, dass die Flagge in einer Form verwendet worden sei, in der sie verboten worden sei.
Nicht hinreichend verdächtig
Ruß zitiert aus dem Beschluss: „Der Erlass des Strafbefehls wird abgelehnt, weil das Gericht den Angeschuldigten nicht für hinreichend verdächtig hält (§ 408 Abs. 2 Satz 1 StPO). Dem Angeschuldigten liegt zur Last, dass er am 09.03.2017 in seinem Facebook-Account als Titelbild eine Fahne der "YPG" eingestellt hat. Bei der abgebildeten Fahne handele es sich um eine in Deutschland verbotene Fahne der Nachfolgeorganisation der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK). Diese sei aufgrund des Vereinsverbots am 22.11.1993 durch vereinsrechtliches Verbot des Bundesinnenministeriums des Inneren verboten und dieses Verbot erstrecke such auch auf die "YPG" und ihre Symbole, was dem Angeschuldigten bekannt gewesen sein soll.
Mit Schreiben des Bundesministeriums des Inneren vom 02.03.2017 ÖS II 2 - 53005/5 # 1 wurde den Innenministerien und der Senatsverwaltung der Länder bekannt gegeben, dass sichtbare und hörbare Symbole, denen sich die PKK bedient, in einer Anlage 1 niedergelegt sind, die dem bereits ergangenen Kennzeichenverbot ebenfalls zuzuordnen sind.
Ein Nachweis, dass der Angeschuldigte bereits am 09.03.2017 von diesem Schreiben, dass zunächst an die Innenministerien der Länder ging, bereits Kenntnis hatte, wurde nicht mit der zur Begründung eines hinreichenden Tatverdacht erforderlichen Sicherheit geführt. Daneben fehlt es auch an einem Nachweis, dass der Angeschuldigte die Flagge in der Form verwendet hat, in der sie verboten wurde.“