Verwaltungsgericht weist Antrag auf Dschihadistenrückholung ab

Das Berliner Verwaltungsgericht wies den Antrag des Vaters eines deutschen IS-Dschihadisten ab, seinen Sohn aus dem Gewahrsam der QSD nach Deutschland zu bringen.

Das Berliner Verwaltungsgericht entschied über den Antrag eines Vaters, dessen Sohn sich bei den Demokratischen Kräften Syriens (QSD) in Gewahrsam befindet. Der von den QSD inhaftierte IS-Dschihadist müsse von der Bundesregierung nicht zurückgeholt werden, da sein Aufenthaltsort nicht bekannt sei und eine Vollmacht des Sohnes fehle. Der 1992 geborene IS-Terrorist war 2014 nach Syrien ausgereist.

Im Sommer hatte Berlins Verwaltungsgericht entschieden, dass die Bundesregierung Angehörige von IS-Terroristen nach Deutschland zurückholen muss. Damit wurde das Außenministerium dazu gezwungen, diplomatische Beziehungen zur Selbstverwaltung der Region aufzubauen, um die Überstellung der Familienangehörigen zu vereinbaren. Bisher wurden nur vier Kinder übernommen.

Zurzeit versorgt die Selbstverwaltung von Nord- und Ostsyrien Zehntausende gefangene IS-Dschihadisten und ihre Familien. Eine sicherheitstechnische und ökonomische Herausforderung, die für die bedrohte Region weit über ihre Möglichkeiten hinausreicht.

Während die Bundesregierung darum bemüht ist, Rücknahmeabkommen mit den Maghreb-Staaten über vermeintliche oder reale Straftäter und Terroristen, die in Deutschland auffällig geworden sind, zu vereinbaren und dabei Druck auf diese Staaten ausübt, ist die Bundesregierung nicht bereit, deutsche Staatsbürger, die in schwerste Verbrechen verwickelt sind, zurückzunehmen. Bisher haben nur Frankreich, Indonesien, Russland, Marokko und Sudan einige der in Nordsyrien gefangenen Dschihadisten übernommen und zurückgeführt.