Prozesstermine in PKK-Verfahren für Februar

Im Februar werden in Koblenz, Stuttgart und Frankfurt fünf laufende PKK-Prozesse fortgesetzt, AZADÎ e.V. ruft zur Begleitung auf. Nicht die Angeklagten seien zu verurteilen, sondern die Kriminalisierung in Deutschland und der türkische Staatsterrorismus.

Im Februar werden fünf laufende PKK-Prozesse in Koblenz, Stuttgart und Frankfurt fortgesetzt. Das teilt der Kölner Rechtshilfefonds für Kurdinnen und Kurden in Deutschland AZADÎ e.V. mit und informiert über die Verhandlungstermine. Bei den Angeklagten handelt es sich um die kurdischen Aktivisten Özgür A., Mazlum D., Ali E., Merdan K. und Abdullah Ö. Sie alle sind nach dem Gesinnungsparagrafen 129b angeklagt und befinden sich in Untersuchungshaft. AZADÎ ruft dazu auf, die Prozesse zu besuchen. „Nicht die Angeklagten sind zu verurteilen, sondern die Kriminalisierung in Deutschland und der Staatsterrorismus des türkischen AKP/MHP-Regimes unter Recep Tayyip Erdoğan“, fordert der Rechtshilfefonds.

Özgür A., OLG Koblenz (Prozesseröffnung 28.11.2022)

  • Donnerstag, 2.2.
  • Donnerstag, 9.2.
  • Montag, 13.2.
  • Donnerstag, 23.2. und
  • Montag, 27.2.

Die Verhandlungen beginnen um 10:00 Uhr, Regierungsstraße 7, Koblenz

Mazlum D., OLG Stuttgart (Prozesseröffnung 21.2.2022)

  • Donnerstag, 2.2. | fällt aus
  • Dienstag, 7.2. | fällt aus
  • Donnerstag, 9.2.
  • Bis auf weiteres:
  • Dienstag, 14.2.
  • Donnerstag, 16.2.
  • Dienstag, 21.2.
  • Donnerstag, 23.2. und
  • Dienstag, 28.2.

Alle Verhandlungen beginnen um 9:30 Uhr, Olgastr. 2, Stuttgart

Ali E., OLG Stuttgart (Prozesseröffnung 2.11.2022)

  • Mittwoch, 1.2. | fällt aus
  • Dienstag, 7.2.
  • Mittwoch, 8.2.
  • Dienstag, 14.2.
  • Mittwoch, 15.2.
  • Dienstag, 21.2.
  • Mittwoch, 22.2. und
  • Dienstag, 28.2.

Dienstags beginnen die Verhandlungen jeweils um 9:30 Uhr, mittwochs um 9:00 Uhr, Olgastr. 2, Stuttgart

Merdan K., OLG Stuttgart (Prozesseröffnung 17.3.2022)

Freitag, 10.2. Urteilsverkündung

Ursprünglich hätte das Urteil am 26. Januar gesprochen werden sollen. Kurzfristig waren jedoch für diesen Tag weitere Zeugen geladen worden, deren Aussagen für den Urteilsspruch relevant sein können.

Diese Verhandlung wird um 9:30 Uhr in Saal 2, Asperger Str. 47, Stuttgart-Stammheim, stattfinden.

Abdullah Ö., OLG Frankfurt (Prozesseröffnung 11.4.2022)

  • Mittwoch, 1.2.
  • Mittwoch, 8.2.                  
  • Freitag, 17.2.

Alle Verhandlungen beginnen um 9:30 Uhr in Saal II, Konrad-Adenauer-Str. 20, Frankfurt/M.

129b-Verfahren wegen DHKP/C-Mitgliedschaft

AZADÎ e.V. weist auch auf neue Verhandlungstermine im §129b-Verfahren gegen Veli T. vor dem OLG Düsseldorf wegen angeblicher DHKP/C-Mitgliedschaft hin:

  • Donnerstag, 9.2., 11:00 Uhr
  • Freitag, 10.2., 9:00 Uhr
  • Montag, 27.2., 11:00 Uhr und
  • Dienstag, 28.2., 9:00 Uhr

Die Verhandlungen finden statt in Saal A01, Cecilienstraße 3, Düsseldorf

Hintergründe der strafrechtlichen Verfolgung von Kurdinnen und Kurden

Die strafrechtliche Verfolgung kurdischer Aktivist:innen begann bereits Ende der 1980er Jahre entweder nach § 129a StGB (Mitgliedschaft in einer „terroristischen“ Vereinigung), oder ab Mitte der 1990er Jahre nach § 129 StGB (Mitgliedschaft in einer „kriminellen“ Vereinigung). Der Bundesgerichtshof entschied im Oktober 2010, nach türkischen linken und tamilischen Organisationen, auch die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) als eine „terroristische Vereinigung im Ausland“ gemäß § 129a/b einzustufen. Hunderte politisch aktiver Kurdinnen und Kurden sind seit Ende der 1980er Jahre von deutschen Strafverfolgungsbehörden angeklagt und von Staatsschutzsenaten der Oberlandesgerichte verurteilt worden.

In den meisten 129b-Verfahren geht es nicht um individuelle Straftaten von Angeklagten, sondern um deren politische Gesinnung. Grundlage ist das umstrittene Betätigungsverbot der PKK von 1993 und die laut § 129b Abs. 1 Satz 3 StGB erforderliche Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) zur strafrechtlichen Verfolgung von Funktionsträger:innen (Gebiets-, Regions- und Sektorleiter). Eine generelle Ermächtigung hat das Ministerium am 6. September 2011 ausgestellt, die bis heute automatisch gegen diesen Personenkreis angewendet wird. Jederzeit können aber auch Einzelermächtigungen erteilt werden gegen Menschen, deren Funktion die Behörden als weniger hochrangig einstufen. Nach Kenntnis von AZADÎ e.V. sind nach aktuellem Stand 63 Aktivist:innen von abgeschlossenen bzw. laufenden §129a/b-Verfahren betroffen; elf Kurden, darunter eine Aktivistin, befinden sich derzeit in deutschen Gefängnissen in Straf- bzw. Untersuchungshaft.

In jüngster Zeit erteilt das FDP-geführte Bundesjustizministerium zunehmend Einzelermächtigungen zur strafrechtlichen Verfolgung von Aktivist:innen nach §§ 129a/b. Weil die Behörden bei den meisten wegen eines festen Wohnsitzes und einer Familiengebundenheit keine Fluchtgefahr annehmen, bleiben sie von einer Inhaftierung verschont.

aktualisiert: 1. Februar, 8.50 Uhr