Stuttgart: Staatsschutzverfahren gegen Mazlum D. gestartet
Vor dem OLG Stuttgart hat die Hauptverhandlung im Staatsschutzverfahren gegen Mazlum D. begonnen. Dem kurdischen Musiker wird auf Grundlage von §129b Mitgliedschaft in der PKK vorgeworfen.
Vor dem OLG Stuttgart hat die Hauptverhandlung im Staatsschutzverfahren gegen Mazlum D. begonnen. Dem kurdischen Musiker wird auf Grundlage von §129b Mitgliedschaft in der PKK vorgeworfen.
Vor dem Oberlandesgericht Stuttgart hat am Montag die Hauptverhandlung im Staatsschutzverfahren gegen Mazlum D. begonnen. Der kurdische Musiker wird im Zusammenhang mit § 129b StGB (Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung) beschuldigt, seit Juli 2019 als „Kader“ der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) für das Gebiet Heilbronn verantwortlich gewesen zu sein. Zuvor soll sich der 41-Jährige als „hauptamtlicher Kader“ in Freiburg betätigt haben.
Mazlum D. ist türkischer Staatsbürger und wurde im Mai vergangenen Jahres im Kreis Esslingen verhaftet. Seitdem befindet er sich in Untersuchungshaft. Nach Angaben des Rechtshilfefonds für Kurdinnen und Kurden in Deutschland - Azadî e.V. werden ihm keine individuellen Straftaten, sondern nur allgemeine und für sich genommen legale politische Aktivitäten vorgeworfen. Diese bestanden unter anderem darin, Versammlungen organisiert, Vereinsmitglieder zur Teilnahme an Veranstaltungen mobilisiert oder Spendenkampagnen durchgeführt zu haben. Der Prozess gegen D. ist vorläufig bis Juli terminiert.
„Terrorparagrafen” 129, 129a, 129b
Der Paragraf 129b StGB wurde 2002 nach den Anschlägen vom 11. September 2001 geschaffen und kriminalisiert eine Vielzahl politischer Organisationen als „terroristische Vereinigung im Ausland”. Überwiegend handelt es sich um Bewegungen, die nationale Befreiungskämpfe führen. Unter ihnen ist nach wie vor auch die PKK. Der „Terrorparagraf”, so wie er in antifaschistischen und linken Kreisen genannt wird, entpuppt sich immer wieder als reines Ermittlungs- und politisches Einschüchterungsinstrument der deutschen Justiz.
Mit dem Paragrafen 129b wurde der bis dato existierende, 1976 im Zuge der Aufstandsbekämpfung in der Bundesrepublik eingeführte Straftatbestand nach Paragraf 129a („Bildung einer terroristischen Vereinigung”) erweitert, um im Ausland agierende Organisationen auch auf deutschem Staatsgebiet strafrechtlich verfolgen zu können. Schon mit Hilfe des 1871 geschaffenen Paragrafen 129 („Bildung einer kriminellen Vereinigung”) im damaligen deutschen Reichsstrafgesetzbuch wurden insbesondere Linke und Sozialisten kriminalisiert.