Wie der Gerichtshof der Europäischen Union heute entschieden hat, stand die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) zwischen 2014 und 2017 zu Unrecht auf der Liste terroristischer Organisationen. Das Gericht in Luxemburg erklärte die zugrundeliegenden Beschlüsse der EU-Staaten wegen Verfahrensfehlern für nichtig. Nach Ansicht des Gerichts hat der Rat der Mitgliedstaaten in notwendigen Verordnungen und Beschlüssen nicht hinreichend begründet, warum er die PKK auf der Liste führt.
An der heutigen Anhörung in Luxemburg nahmen die Rechtsanwälte des EU-Rats, der EU-Kommission und Großbritanniens sowie der PKK teil. Zwei Führungsmitglieder der PKK, Murat Karayılan und Duran Kalkan, hatten vor knapp vier Jahren beim Europäischen Gerichtshof gegen die Führung der PKK auf der EU-Terrorliste geklagt. Die PKK war 2002 auf Wunsch der Türkei auf die Terrorliste gesetzt worden. In dem aktuellen Verfahren ging es um die Listung seit dem 10. Februar 2014. Die Liste wird alle sechs Monate erneuert.
In der Urteilsbegründung führte das Gericht aus, dass die Listung zwar mit mehreren Vorfällen erklärt wird, diese von der EU jedoch in juristischer Hinsicht nicht ausreichend belegt sind. Die neue Lage der PKK im Mittleren Osten sei nicht beachtet worden, außerdem fehle es an Argumenten. Als Argumente wurden unter anderem Gerichtsbeschlüsse aus der Türkei aufgeführt. Das EU-Gericht zweifelte an, ob in den türkischen Prozessen das Recht der PKK auf Verteidigung geachtet worden ist. Der EU-Rat habe diese Urteile ausreichend prüfen müssen. Das gleiche gelte für ähnliche Urteile von US-Gerichten.
Auf Friedensaufruf Öcalans verwiesen
Weiter heißt es in der Urteilsbegründung, dass das PKK-Verbot in der EU und in Großbritannien auf die Jahre 2001 und 2002 zurückgeht. Selbst wenn die PKK weiter auf der Liste geführt werde, hätten die aktuellen Entwicklungen – wie von der PKK-Verteidigung gefordert – beachtet werden müssen.
So liege zwischen der Verbotserneuerung von 2014 und der ersten Verbotsverfügung ein Zeitraum von über zehn Jahren. Das Gericht verwies insbesondere auf die Waffenstillstandserklärungen der PKK seit 2009 und die Friedensgespräche mit dem türkischen Staat. Ebenfalls aufgeführt ist der Friedensaufruf des PKK-Gründers Abdullah Öcalan zum kurdischen Neujahrsfest am 21. März 2013. Das Gericht erinnerte daran, dass dieser Aufruf von der damaligen EU-Außenbeauftragten Catherine Ashton und dem EU-Erweiterungskommissar Stefan Füle in einer gemeinsamen Erklärung unterstützt worden ist.
Weiterhin bemängelte der EU-Gerichtshof, dass die Verbotsverfügungen seit 2001 mit 69 Angriffen der PKK oder mit ihr verbundenen Gruppen begründet worden sind, aber keine dieser Anschuldigungen von einem Gericht in einem EU-Land bestätigt worden ist. Das Gericht verwies auf ein früheres Urteil zu der Organisation Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) und führte aus, dass die EU den Wahrheitsgehalt solcher Terroranschuldigungen beweisen müsse.
Der Antrag auf rückwirkende Streichung der PKK von der Terrorliste seit 2002 wurde zurückgewiesen. Für das Jahr 2018 liegt ein neuer Beschluss zur EU-Terrorliste vor, der durch das aktuelle Urteil nicht infrage gestellt wird.