Die zweite Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union hat das Urteil vom 15. November 2018 zur unrechtmäßigen Führung der Arbeiterpartei Kurdistan (PKK) auf der Liste terroristischer Organisationen teilweise aufgehoben und die Rechtssache an den Gerichtshof zurückverwiesen. Als Grund wird eine unzureichende Urteilsbegründung genannt.
Laut dem Urteil von 2018 stand die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) zwischen 2014 und 2017 zu Unrecht auf der EU-Terrorliste. Das Gericht in Luxemburg hatte die zugrundeliegenden Beschlüsse der EU-Staaten wegen Verfahrensfehlern für nichtig erklärt, weil der Rat der Mitgliedstaaten in den notwendigen Verordnungen und Beschlüssen nicht hinreichend begründet hatte, warum er die PKK auf der Liste führt.
Die PKK hatte 2014 zur Begründung ihrer Klage acht Gründe geltend gemacht. Das Gericht hatte sich auf die Prüfung des siebten Klagegrundes beschränkt, mit dem ein Verstoß gegen die Begründungspflicht gerügt wird. Mit dem angefochtenen Urteil von 2018 hatte das Gericht diesen Klagegrund als ausreichend angesehen. Gegen das Urteil hatte der EU-Rat im Januar 2019 Rechtsmittel eingelegt. In dem Urteil von heute stellt der EU-Gerichtshof fest, dass der Stand des Verfahrens den Erlass eines Endurteils nicht zulässt, weil das Gericht über den zweiten bis sechsten und den achten Klagegrund im ersten Rechtszug nicht entschieden hat.
Rechtsanwalt Mahmut Şakar, der das Verfahren seit Beginn verfolgt, weist darauf hin, dass das Urteil von heute nicht bedeutet, dass die PKK rechtmäßig auf der Terrorliste steht. Der kurdische Politiker Zübeyir Aydar vom Exekutivrat der KCK erklärte, dass es über den Rechtsstreit hinaus um die Frage geht, ob die PKK als terroristische Organisation oder als nationale Befreiungsbewegung eingestuft wird. „Wir wünschen uns eine breite Diskussion darüber, ob die Kurden das Recht haben, sich gegen den türkischen Staat zu verteidigen. Wir gehen davon aus, dass der Gerichtshof das Thema jetzt noch tiefgreifender behandeln wird“, so Aydar.