In der Begründung für das einmonatige Kontaktverbot, das der kurdischen Politikerin Leyla Güven und acht Mitgefangenen im Frauengefängnis in der nordkurdischen Provinz Xarpêt (tr. Elazığ) im August wegen kurdischen Liedern auferlegt wurde, führt das Vollzugsgericht an, dass das Singen die Sicherheit der Strafanstalt gefährde. Der Rechtsbeistand von Leyla Güven und den anderen betroffenen politischen Gefangenen hatte Rechtsmittel gegen den Beschluss eingelegt, der Widerspruch war Mitte September zurückgewiesen worden.
Leyla Güven hatte den Versuch unternommen, sich gegen die Anschuldigungen auf Kurdisch zu verteidigen. In der jetzt bekannt gewordenen Ablehnungsbegründung des Widerspruchs heißt es hingegen, Güven hätte von ihrem Recht auf Aussageverweigerung Gebrauch gemacht, weil sie keinen Dolmetscher bezahlen wollte. Wie das Tanzen zu kurdischen Liedern die „Ordnung und Sicherheit“ der Strafvollzugsanstalt gefährdet haben soll, geht aus der Urteilsbegründung nicht hervor. Der Rechtsbeistand von Leyla Güven hat erneute Rechtsmittel angekündigt und will das Verfahren vor das Strafgericht in Xarpêt bringen.