Schweriner Gericht kippt Demonstrationsverbot

Das Verwaltungsgericht Schwerin hat das Verbot von zwei öffentlichen Versammlungen gekippt. Der Ostermarsch und eine Petitionsübergabe können unter Sicherheitsauflagen stattfinden.

Seit Beginn der Corona-Beschränkungen kommt es bundesweit zu absurden Szenen, wenn Menschen mit Mundschutz, Handschuhen und in gebührendem Abstand voneinander dafür demonstrieren, dass niemand in dieser Krise zurückgelassen werden darf, und die Polizei unter Missachtung der Abstandsregeln das allgemeine Versammlungsverbot durchsetzt.

Das Verwaltungsgericht Schwerin hat jetzt das von der Stadt ausgesprochene Verbot von zwei öffentlichen Versammlungen gekippt. Den Entscheidungen lag eine Abwägung zwischen dem wesentlichen Grundrecht auf Versammlungsfreiheit und dem ebenso wichtigen Rechtsgut des Schutzes von Leib und Leben der Bevölkerung zugrunde, teilte das Gericht mit. Der Richter habe sich nicht davon überzeugen können, dass der Gesundheitsschutz nur über das vollständige Versammlungsverbot gewährleistet werden könne. Die Beschlüsse sind noch nicht rechtskräftig.

Geklagt hatten die Veranstalter der für Montag angemeldeten Demonstration „71 Jahre Grundgesetz - 60 Jahre Ostermarsch - 2 Monate Corona". Sie darf nun stattfinden, allerdings ist die Teilnehmerzahl begrenzt, Namen und Anschriften der Teilnehmenden müssen angegeben werden. Zwischen den Demonstrant*innen sind zwei Meter Abstand einzuhalten sowie zehn Meter zu Passanten. Unter ähnlichen Auflagen steht die geplante Übergabe der Petition einer Flüchtlingshilfe an das Landesinnenministerium am Dienstag. Maximal 20 Personen dürfen teilnehmen und müssen dabei Mund- und Nasenschutz tragen.

In Berlin und Hamburg waren vergangene Woche Klagen vor Verwaltungsgerichten in Eilentscheidungen abgewiesen worden. Die Rechtshilfeorganisation Rote Hilfe geht davon aus, dass viele Verbote im Nachhinein wieder als rechtswidrig erklärt werden: „Die mit heißer Nadel gestrickten Landesverordnungen zum Infektionsschutz sind ein Flickenteppich und schießen mit einem gänzlichen Versammlungsverbot weit über das Ziel hinaus. Die Veranstalter*innen selbst beschränken ihre Versammlungen zum Schutz der Allgemeinheit und zum Schutz der Grundrechte wären Auflagen der Versammlungsbehörden in der aktuellen Situation ausreichend und verhältnismäßig. Wir werden erleben, dass viele der aktuellen Maßnahmen im Nachhinein wieder von den Verwaltungsgerichten als rechtswidrig erklärt werden. Leider ist das noch nicht Praxis in den Eilverfahren. Die Corona-Pandemie darf kein Vorwand für die Abschaffung von Grundrechten sein“, erklärte Anja Sommerfeld vom Bundesvorstand der Roten Hilfe.