Fahnenprozess in München

Vor dem Amtsgericht München findet am 26. August ein Prozess gegen eine Aktivistin statt, die einen Strafbefehl wegen einer YPJ-Fahne auf einer Demonstration gegen die völkerrechtswidrige Invasion in Efrîn zurückwies.

Wie die Rote Hilfe mitteilt, findet am 26. August ein weiterer Prozess vor dem Amtsgericht München wegen der Verwendung einer Fahne der Frauenverteidigungseinheiten YPJ (Yekîneyên Parastina Jin) statt. Einer Aktivistin wird vorgeworfen, mit dem Tragen dieser Fahne auf einer Demonstration gegen die völkerrechtswidrige Invasion der türkischen Armee in Efrîn im vergangenen Jahr gegen das Vereinsgesetz verstoßen zu haben. Die Begründung: Die getragene YPJ-Fahne stelle ein Kennzeichen dar, welches von der PKK usurpiert wurde. Die Aktivistin erhielt dafür einen Strafbefehl, den sie ablehnte. In Folge findet am 26. August um 10 Uhr der Prozess am Münchner Amtsgericht statt.

Die Rote Hilfe ruft dazu auf, sich solidarisch zu zeigen und den Prozess zu beobachten.

Verurteilungen und Freisprüche

Die genaue Anzahl der Strafbefehle und Prozesse wegen der Verwendung kurdischer Symbole im Bundesgebiet ist unbekannt. Bayern ist führend in der Strafverfolgung. Vor dem Münchner Amtsgericht sind bisher in etlichen Fällen sowohl Verurteilungen als auch Freisprüche erfolgt.

Eine im Juli in München anberaumte Verhandlung gegen die feministische Filmemacherin Uli Bez wegen des Zeigens eines Wimpels der YPJ vor dem Landgericht war kurzfristig abgesagt worden, weil die Richterin die Entscheidung des Oberlandesgerichts in einem ähnlichen Fall abwarten wollte.

Das Landgericht Berlin hatte im Mai entschieden, dass weder der Ausruf „Bijî Serok Apo“ noch das Tragen einer Flagge der YPG strafbar sind. Eine Frau war angeklagt, am 18. August letzten Jahres auf einer Demonstration gegen die Angriffe des türkischen Staates auf Şengal eine YPG-Fahne getragen und lautstark „Bijî Serok Apo“ gerufen zu haben. In der Urteilsbegründung verwies das Gericht darauf, dass der Ausruf „Bijî Serok Apo“ und das Mitführen einer YPG-Fahne nicht strafbar sind. Die Parole sei im konkreten Kontext als „bloße Sympathiekundgebung“ durch die Meinungsfreiheit geschützt, ebenso seien die YPG in Deutschland nicht verboten und das Zeigen der Fahne „ohne einen konkreten Bezug zur PKK für sich genommen nicht strafbar“.