Weder der Ausruf „Bijî Serok Apo“ noch das Tragen der Flagge der YPG sind strafbar, hat die Staatsschutzkammer des Landgerichts Berlin am 23. Mai 2019 entschieden. Eine Frau war angeklagt, am 18. August letzten Jahres auf einer Demonstration gegen die Angriffe des türkischen Staates auf Şengal eine YPG-Fahne getragen und lautstark „Bijî Serok Apo“ gerufen zu haben. Die Staatsanwaltschaft beschuldigte die Angeklagte außerdem, „Bijî PKK“ gerufen zu haben, was das Gericht in der Beweisaufnahme anhand von Videoaufnahmen jedoch nicht erkennen konnte.
In der Urteilsbegründung verweist das Gericht darauf, dass der Ausruf „Bijî Serok Apo“ und das Mitführen einer YPG-Fahne nicht strafbar sind. Die Parole sei im konkreten Kontext als „bloße Sympathiekundgebung“ durch die Meinungsfreiheit geschützt, ebenso seien die YPG in Deutschland nicht verboten und das Zeigen der Fahne „ohne einen konkreten Bezug zur PKK für sich genommen nicht strafbar“.
Das Urteil ist rechtskräftig, die Kosten des Verfahrens gehen zu Lasten der Staatskasse.
Freispruch wegen YPJ-Fahne in München
Das Amtsgericht München hat gestern einen Aktivisten freigesprochen, der bei einer Kundgebung gegen die völkerrechtswidrige türkische Invasion in Efrîn eine YPJ-Fahne getragen hat.
Wie Rechtsanwalt Mathes Breuer mitteilt, war das Amtsgericht nicht davon überzeugt, dass die PKK - wie von der Staatsanwaltschaft und dem Innenministerium behauptet - das Zeichen der YPJ als eigenes Kennzeichen verwendet.
„Was juristisch etwas kompliziert klingt, heißt im Ergebnis: Wenn sich diese Ansicht durchsetzt, ist das Zeigen der Symbole von PYD/YPG/YPJ in keinem Fall strafbar, solange die Organisationen nicht verboten werden“, so Rechtsanwalt Breuer.