BGH: Parole „PKK“ nicht per se strafrechtlich verfolgbar

Demonstranten, die die verbotene Parole „PKK“ rufen, machen sich nicht wegen Verstoß gegen das vereinsrechtliche Betätigungsverbot strafbar, sofern sie von einem bestehenden Verbot keine Kenntnis hatten. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Wie der Kölner Rechtshilfefonds für Kurdinnen und Kurden in Deutschland (AZADÎ e.V.) mitteilt, hat der Bundesgerichtshof (BGH) dem „Legal Tribune Online“ zufolge im Juni einen interessanten Beschluss gefasst. Danach machen sich Personen, die die Parole „PKK“ rufen, nicht strafbar wegen einer Zuwiderhandlung gegen das vereinsrechtliche Betätigungsverbot, wenn sie von einem bestehenden Verbot keine Kenntnis hatten.

Anlass dieser Entscheidung war der Fall eines Demonstranten, der sich 2016 in Berlin einer spontanen Kundgebung gegen die Bombardierung kurdischer Städte durch das türkische Militär angeschlossen und besagte Parole gerufen hatte. „PKK“ steht für die Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê), die in Deutschland seit 1993 verboten ist.

Ein durch die Staatsanwaltschaft eingeleitetes Verfahren endete für den Beschuldigten vor dem Landgericht Berlin. Er beteuerte für das Gericht glaubhaft, von einem vereinsrechtlichen Betätigungsverbot der PKK nichts gewusst zu haben, wovon sich die Staatsanwaltschaft aber nicht überzeugen ließ und den Fall vor den BGH brachte.

Mit ihrem Beschluss vom 10. Juni 2020 (Az.: 3 StR 52/20) sind die Bundesrichter nicht der Argumentation der Staatsanwaltschaft, sondern der des Landgerichts Berlin gefolgt. Sollte einem/r Betroffenen die Existenz eines Verbotes nämlich nicht bekannt sein, unterliege er/sie einem „Tatbestandsirrtum“ und nicht etwa einem „Verbotsirrtum“. Um vorsätzlich handeln zu können, müsse zumindest eine laienhafte Vorstellung vom Bestehen eines Vereinsverbots vorliegen.

Verhandlungstermine in Stuttgart, Hamburg und Koblenz

Derzeit sind sieben kurdische Aktivisten – darunter eine Kurdin – vor Staatsschutzsenaten diverser Oberlandesgerichte wegen des Vorwurfs der angeblichen Mitgliedschaft in oder Unterstützung der PKK (§§129a/b StGB) angeklagt. Nachstehend geben wir eine Übersicht von AZADÎ über die Verhandlungstermine (ohne Gewähr) während und nach der Sommerzeit:

-In dem am 16. April 2019 gegen Veysel Satılmış, Özkan Taş, Agit Kulu, Cihan Aydın und Frau Evrim Atmaca vor dem OLG Stuttgart-Stammheim eröffneten Verfahren wird in den kommenden drei Wochen (jeweils donnerstags und freitags, 9.00 Uhr, Asperger Str. 47) verhandelt. Nach einer „Sommerpause“ ist die Fortsetzung der Verhandlungen auf den 17. und 18. September terminiert.

-Der Prozess gegen Mazhar Turan vor dem Oberlandesgericht Koblenz (Sitzungssaal 10, Regierungsstr. 2) wird nach einer Pause am 28. Juli fortgesetzt, danach jeweils montags und dienstags ab 9.30 Uhr verhandelt.

-Im Verfahren gegen Mustafa Çelik vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht ist die Terminierung wie folgt: Mittwoch, 29. Juli; Donnerstag, 30. Juli; Donnerstag, 6. August; Freitag, 7. August; Donnerstag, 13. August; Freitag, 14. August; Montag, 7. September; Mittwoch, 9. September jeweils 10.00 Uhr, Saal 288, Sievekingplatz 3.