Der Kölner Rechtshilfefonds für Kurdinnen und Kurden in Deutschland, AZADÎ e.V., informiert über laufende und anstehende Verfahren gegen Aktivist*innen, die nach den Strafparagrafen 20 und 129b verfolgt werden:
Am 17. August. 2020 findet vor dem Amtsgericht Esslingen ein Prozess gegen den 19-jährigen kosovarischen Staatsbürger Florian I. statt. Die Staatsanwaltschaft wirft ihm einen Verstoß gegen das Vereinsgesetz vor, weil er im Oktober 2019 im Bereich des Bahnhofsplatzes die Parole „Bijî Serok Apo“ („Es lebe der Vorsitzende Apo“ - Abdullah Öcalan) gerufen haben soll. Damit habe er für die PKK werben wollen, weshalb gegen ihn ermittelt worden war.
Der Prozess beginnt am Montag, 17. August, um 10.30 Uhr, Sitzungssaal 1 im Amtsgericht Esslingen, Ritterstr. 8.
Am 18. August endet vor dem Oberlandesgericht (OLG) Koblenz der im Februar eröffnete §129b-Prozess gegen den kurdischen Aktivisten Mazhar Turan. Die Generalstaatsanwaltschaft beschuldigt ihn, sich in einer „terroristischen“ Vereinigung im Ausland betätigt zu haben. Als „hauptamtlicher Kader“ soll er in der Zeit von Mai 2018 bis zu seiner Festnahme im Juni vergangenen Jahres das PKK-Gebiet Mainz verantwortlich geleitet haben.
Die Verhandlung mit der Urteilsverkündung findet statt am Dienstag, 18. August, um 9.30 Uhr, Sitzungssaal 10 im OLG Koblenz, Regierungsstr. 2.
Am 21. August wird das §129b-Hauptverfahren gegen den kurdischen Aktivisten Serkan U. vor dem OLG Celle eröffnet. Die Generalstaatsanwaltschaft wirft ihm vor, in der Zeit zwischen April 2010 und Mai 2011 das PKK-Gebiet Kassel und von September bis November 2013 das Gebiet Salzgitter geleitet zu haben.
Der Auftakt findet statt am Freitag, 21. August 2020, um 9.15 Uhr, Saal H 94, Schlossplatz 2, Eingang Kanzleistraße in Celle.
Pressevertreter*innen und Prozessbeobachter*innen werden am Eingang durchsucht; das Tragen von Mund-und-Nasen-Schutzmasken ist Pflicht. Für die gesamte Öffentlichkeit stehen nur neun Sitzplätze im Zuhörerraum zur Verfügung. Im Vorfeld wurde in den „sitzungspolizeilichen Anordnungen“ des Vorsitzenden des Strafsenats auch darauf hingewiesen, dass das Gesicht des Angeklagten nur verpixelt veröffentlicht werden dürfe. Begründung: „Diese Anordnung hat ihren Grund darin, dass nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht auszuschließen ist, dass die Veröffentlichung und Verbreitung nicht anonymisierter Bilder des Angeklagten zu einer Beeinträchtigung von dessen Sicherheit führt, zumal zeitgleich vor dem Oberlandesgericht zwei Verfahren gegen mutmaßliche IS-Unterstützer oder -Mitglieder geführt werden, so dass Konfrontationen mit Angehörigen der salafistischen Szene nicht auszuschließen sind.“