Zeki T. droht zweite Abschiebung in die Türkei

Der Kurde Zeki T. soll zum zweiten Mal in die Türkei abgeschoben werden. Er ist als Sechsjähriger vor zwanzig Jahren nach Deutschland gekommen. Heute Morgen wollte die Polizei ihn aus dem Erstaufnahmelager Zirndorf abholen.

Zeki T. ist vor ungefähr zwanzig Jahren als Sechsjähriger nach Deutschland gekommen. Der Kurde mit türkischem Pass ist Ende Mai aufgrund seiner Mitarbeit in einem kurdischen Kulturverein in die Türkei abgeschoben worden. Wie das „Bündnis für Frieden in Kurdistan“ mitteilt, ist Zeki T. anschließend erneut aus der Türkei geflüchtet – zurück zu seiner Frau und seinen Kindern, von denen zwei die deutsche Staatsangehörigkeit haben. Er hat einen Asylantrag gestellt, über den noch nicht entschieden wurde. Zurzeit befindet er sich im Erstaufnahmelager Zirndorf.

Die Polizei Zirndorf hat die Ausländerbehörde ersucht, einen Haftantrag zu stellen. Die Behörden streiten darüber, wer für Zeki T. zuständig ist. Am Morgen des 29. Juli schließlich wollte ihn die Polizei dort abholen und erneut abschieben. „An diesem Beispiel wird deutlich, wie durch politisch gewollte Abschiebungen die Lebensgrundlage nicht nur eines gut integrierten Mitbürgers, sondern auch einer ganzen Familie zerstört wird“, heißt es in einer Presseerklärung des „Bündnis für Frieden in Kurdistan / Nürnberg“.

Zum Hintergrund

Zeki T. ist türkischer Staatsbürger mit kurdischer Identität und lebt seit rund 20 Jahren in Deutschland. Er war sechs Jahre alt, als seine Familie nach Deutschland kam. 1999 wurde ihr der Flüchtlingsschutz zuerkannt, auf den die Familie dann 2009 verzichtete, um Reisen in die Türkei zu erleichtern. Seit rund zehn Jahren ist Zeki T. im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. Er absolvierte hier Schule und Ausbildung, ist seitdem ununterbrochen erwerbstätig und steht in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis bei einem örtlich ansässigen Arbeitgeber. Er ist verheiratet und hat mehrere Kinder, auch mit deutscher Staatsangehörigkeit, für deren Lebensunterhalt er sorgte.

Im Februar 2019 erhielt Zeki T. Post von der Ausländerbehörde der Stadt Nürnberg. Der Inhalt: Ausweisungsverfügung, Androhung einer Abschiebung, Meldeauflagen und Aufenthaltsbeschränkung auf das Stadtgebiet Nürnbergs, was seine Berufstätigkeit mit Einsätzen außerhalb der Stadt unmöglich machte. Bei Verstoß gegen die Auflagen wurde ein Zwangsgeld angedroht.

Eines frühen Morgens im Mai wurde Zeki T. schließlich von der Polizei abgeholt und in die Türkei abgeschoben.

Vorangegangen ist ein Ermittlungsverfahren wegen eines angeblichen Verstoßes gegen das Vereinsgesetz und ein anschließendes „Sicherheitsgespräch“. Dabei wird regelmäßig auf Erkenntnisse des Verfassungsschutzes zurückgegriffen. Wenn es Kurd*innen betrifft, werden sie – ohne Beweise – mit einer angeblichen Teilnahme an Veranstaltungen konfrontiert. Immer wird dabei auch die Unterstützung der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) unterstellt.

Konkret wird Zeki T. vorgeworfen, er habe teilgenommen an vom Demokratischen Kurdischen Gesellschaftszentrum „Medya Volkshaus e.V.“ organisierten Kundgebungen, Newroz-Feiern, Versammlungen, Spendenaktionen etc. Es handelte sich dabei ohne Ausnahme um angemeldete Veranstaltungen, zu denen öffentlich eingeladen wurde. Das Konstrukt, durch Zeki T.‘s Aktivitäten in einem kurdischen Kulturverein auf Zugehörigkeit / Mitgliedschaft in der PKK zu schließen, ist ein Versuch, die kulturellen und politischen Aktivitäten von Kurd*innen in Deutschland zu kriminalisieren.

Das „Medya Volkshaus e.V.“ ist bekannt als kultureller Treffpunkt von Kurd*innen in Nürnberg und Umgebung. Regelmäßig werden Veranstaltungen auch von der Stadt Nürnberg gefördert, wie z.B. die Kurdischen Kulturtage.

Seit Jahrzehnten stehen kurdische Institutionen sowie politische und kulturelle Aktivitäten in Deutschland im Visier der Behörden. Deutsche Staatsräson ist die Übernahme des Narrativs des türkischen Staates, alle Kurd*innen, die sich zu ihrer ethnischen Identität bekennen, als ‚Terroristen‘ zu brandmarken. Den deutschen Behörden zufolge gelten sie als ‚Gefährder der freiheitlich demokratischen Grundordnung‘. Dabei sind die Inhalte egal, die auf Versammlungen oder in Publikationen vertreten werden. Auch wenn es um Friedensaufrufe geht oder um die Forderung, die Türkei möge ihre eigenen Gesetze bezüglich der Behandlung von Gefangenen einhalten, wird dies als Verlautbarung einer Bewegung verstanden, die seit 1993 aus außenpolitischen Gründen in Deutschland mit einem Verbot belegt ist.

Neu im Fall von Zeki T. ist, dass ein unterstelltes Engagement in einem legalen kurdischen Verein offenbar für die deutschen Behörden Grund genug ist, eine Familie auseinander zu reißen und die minderjährigen Kinder ohne Vater aufwachsen zu lassen.