Urteilsverkündung gegen kurdischen Aktivisten Emin Bayman erwartet

Am 12. Mai wird das OLG Stuttgart vermutlich sein Urteil im Verfahren gegen den kurdischen Aktivisten Emin Bayman sprechen. Der 70-Jährige ist wegen vermeintlicher PKK-Mitgliedschaft angeklagt.

PKK-Verfahren am Oberlandesgericht Stuttgart

Am kommenden Montag (12. Mai) wird am Oberlandesgericht Stuttgart voraussichtlich das Urteil gegen den kurdischen Aktivisten Emin Bayman gesprochen. Das teilte der Kölner Rechtshilfefonds Azadî e.V. in seinem neuen Infodienst mit. Bayman ist wegen angeblicher Mitgliedschaft in der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) angeklagt und muss sich nach den §§ 129a/b Strafgesetzbuch (StGB) wegen „mitgliedschaftlicher Betätigung in einer terroristischen Vereinigung im Ausland“ verantworten.

Der 70-jährige Angeklagte befindet sich nicht in Untersuchungshaft – eine Seltenheit in Verfahren mit dem Vorwurf der PKK-Mitgliedschaft, die in Deutschland regelmäßig mit strengen Auflagen und Inhaftierung einhergehen. Der Prozess wird seit Oktober vergangenen Jahres vor dem Staatsschutzsenat des OLG Stuttgart verhandelt.

Emin Bayman | Foto: YÖP

Vorwürfe: Veranstaltungen, Spenden und Publikationen

Laut Anklage soll Bayman zwischen Januar 2015 und Mai 2021 zunächst für den „PKK-Raum Crailsheim“, später für den „zusammengelegten Bereich Sinsheim/Crailsheim“ verantwortlich gewesen sein. In dieser Funktion habe er Demonstrationen und Veranstaltungen organisiert, Spendensammlungen koordiniert, Zeitschriften an Kurd:innen verkauft und dabei Einnahmen an übergeordnete PKK-Strukturen weitergeleitet.

Kritik von Unterstützerkreisen

Der Rechtshilfefonds Azadî e.V., der kurdische Aktivist:innen in politischen Verfahren unterstützt, sieht im Verfahren gegen Bayman ein Beispiel für die anhaltende Kriminalisierung kurdischen Engagements in Deutschland. Die Organisation kritisiert, dass politische Aktivitäten wie das Organisieren von Kulturveranstaltungen oder Spendensammlungen regelmäßig als Unterstützung einer terroristischen Vereinigung gewertet würden – unabhängig davon, ob eine individuelle Straftat zur Last gelegt wird.

Verfolgung nach §§ 129a und 129b StGB

Die §§ 129a und 129b StGB ermöglichen die Strafverfolgung von Mitgliedschaften in in- und ausländischen Organisationen, die als „terroristisch“ eingestuft sind. Insbesondere Verfahren gegen vermeintliche PKK-Mitglieder werden regelmäßig vor Staatsschutzsenaten geführt. Während die Bundesanwaltschaft auf die Sicherheitsrelevanz verweist, kritisieren Menschenrechtsorganisationen und kurdische Vereine eine pauschale Kriminalisierung politischer Betätigung.

Titelfoto: „PKK-Verbot aufheben“-Demonstration im November 2023 in Berlin © ANF