Terrorverfahren gegen deutsche Anti-IS-Kämpfer

In der Antwort auf eine schriftliche Anfrage erklärt die Bundesregierung, 22 Verfahren wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland gegen zurückgekehrte mutmaßliche Anti-IS-Kämpfer*innen eingeleitet zu haben.

Die rechtsextreme AfD hat die Bundesregierung nach deutschen Staatsbürger*innen gefragt, die in den vergangenen Jahren Deutschland verlassen haben, um sich einer „terroristischen Vereinigung“ anzuschließen.

101 mutmaßliche Internationalist*innen der Bundesregierung bekannt

Es seien 101 Personen mit deutscher Staatsbürgerschaft, die in den vergangenen zehn Jahren ausgereist sind, um sich im Irak oder Syrien „den YPG oder der PKK“ anzuschließen, heißt es in der Antwort der Bundesregierung. Sieben von ihnen seien dort gefallen, 65 zurückgekehrt und 29 befänden sich noch dort. „Im Gegensatz zu Rückkehrern aus dem islamistischen Bereich ist bei Syrien-/Irak-Rückkehrern, die auf Seiten der kurdischen Milizen in Syrien oder dem Irak gekämpft haben, keine Verübung bzw. Planung von Anschlägen in Deutschland bzw. Europa bekannt geworden“, heißt es weiter.

 „Rückkehrer engagieren sich für PKK“

Die Bundesregierung bezeichnet die Rückkehrer*innen in offensichtlich gewollter Ignoranz der Realität vor Ort als „zurückgekehrte Rekruten der PKK/PYD“. Diese engagierten sich „in der Regel weiterhin für die PKK in Europa. Einige von ihnen übernehmen auch Kaderfunktionen bei der PKK in Europa.“

22 Antiterrorverfahren

So werden Maßnahmen wie Einstufung als Gefährder oder relevante Person, Passentzug, Ausreiseuntersagung und Fahndungsausschreibungen von Länderdienststellen der Polizei geregelt. Es wurden aber auch 22 Verfahren wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland nach §§ 129a/b StGB wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung eingeleitet. Außerdem zwei Ermittlungsverfahren wegen „Vorbereitens einer schweren staatsgefährdenden Straftat“, ein Ermittlungsverfahren wegen „Aufnahme von Beziehungen zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Straftat“ sowie ein Verfahren wegen des Verstoßes gegen das Vereinsgesetz.