Prozesstermine in PKK-Verfahren im Mai

Im Mai werden in Koblenz, Stuttgart und Frankfurt die Verfahren gegen Özgür A., Ali E., Abdullah Ö. und Ali Ö. fortgesetzt. Die Kurden sind nach Gesinnungsparagraf 129b angeklagt und befinden sich in U-Haft. In zwei Fällen steht die Urteilsverkündung an.

Im Mai werden vier laufende PKK-Prozesse in Koblenz, Stuttgart und Frankfurt fortgesetzt. Das teilt der Kölner Rechtshilfefonds AZADÎ mit und informiert über die Verhandlungstermine. Bei den Angeklagten handelt es sich um die kurdischen Aktivisten Özgür A., Ali E., Abdullah Ö. und Ali Ö. Sie alle sind nach dem Gesinnungsparagrafen 129b im Zusammenhang mit dem Betätigungsverbot der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) angeklagt und befinden sich in Untersuchungshaft. In zwei Fällen steht kommenden Monat die Urteilsverkündung an.

AZADÎ ruft dazu auf, die Prozesse möglichst zahlreich zu besuchen. „Die kurdischen Aktivisten dieser politisch motivierten Strafverfahren brauchen unsere Solidarität. Besucht die Prozesse, um ihnen zu vermitteln, dass sie nicht vergessen sind, und stärkt ihnen und auch den Verteidiger:innen durch eure Präsenz den Rücken“, betont Monika Morres vom Rechtshilfefonds.

Um folgende Prozesse geht es:

Özgür A., OLG Koblenz (Prozesseröffnung 28.11.2022)
Das Plädoyer der Bundesanwaltschaft erfolgte in der Verhandlung vom 27. April
Mittwoch, 3. Mai (Plädoyer Verteidigung und Schlusswort von Özgür A.)
Montag, 8. Mai (Urteilsverkündung)
Die Verhandlungen beginnen jeweils um 10:00 Uhr, Regierungsstraße 7, Koblenz

Ali E., OLG Stuttgart (Prozesseröffnung 2.11.2022)
Dienstag, 2. Mai
Dienstag, 16. Mai und
Dienstag, 23. Mai
Alle Verhandlungen beginnen um 9:30 Uhr, Olgastraße 2, Stuttgart

Abdullah Ö., OLG Frankfurt/M. (Prozesseröffnung 11.4.2022)
Donnerstag, 11. Mai (Urteilsverkündung)
Die Verhandlung beginnt um 11:00 Uhr, Konrad-Adenauer-Str. 20, Frankfurt/M. 

Ali Ö., OLG Frankfurt/M. (Prozesseröffnung 24.4.2023)
Dienstag, 9. Mai
Freitag, 12. Mai
Mittwoch, 17. Mai
Dienstag, 23. Mai und 
Donnerstag, 25. Mai 
Die Verhandlungen beginnen jeweils um 9:30 Uhr, Konrad-Adenauer-Str. 20, Frankfurt/M.

„Kurdenverfolgung“ in Deutschland

Die Geschichte der Verfolgung politisch aktiver Kurdinnen und Kurden in Deutschland geht weit zurück. Schon Ende der 1980er Jahre wurde mit einem Mammutprozess gegen 20 kurdische Politiker vor dem Düsseldorfer Oberlandesgericht versucht, die gesamte PKK gestützt auf zweifelhafte Kronzeugenaussagen als terroristische Vereinigung zu brandmarken. Als dies scheiterte, verhängte das Bundesinnenministerium im November 1993 ein Betätigungsverbot gegen die PKK und weitere kurdische Vereinigungen. Als Vorwand dienten die zum Teil militanten Proteste von kurdischen Geflüchteten gegen die Bombardierung ganzer Städte durch die türkische Armee. Seitdem wurden hunderte Vereine und Wohnungen von der Polizei durchsucht, zahlreiche Demonstrationen und Veranstaltungen verboten und tausende Kurdinnen und Kurden wegen ihrer Solidarisierung mit dem Befreiungskampf zu Geld- und/oder Haftstrafen verurteilt.

Wie auch beim § 129a StGB (Mitgliedschaft in einer inländischen terroristischen Vereinigung) bedarf es beim § 129b StGB (Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung) nicht der Begehung konkreter Straftaten, um deswegen angeklagt zu werden. Eine mitgliedschaftliche Betätigung für die Organisation reicht aus. Für die strafrechtliche Verfolgung einer ausländischen Organisation gemäß § 129b StGB bedarf es einer sogenannten Verfolgungsermächtigung, die durch das Bundesministerium für Justiz erteilt wird. Eine generelle Ermächtigung hat das Ministerium 2011 ausgestellt, die bis heute automatisch gegen den Personenkreis politischer aktiver Kurd:innen angewendet wird. Jederzeit können auch Einzelermächtigungen erteilt werden.

Nach der Gesetzesbegründung sollen bei der Entscheidung, ob eine Verfolgungsermächtigung erteilt wird oder nicht, die außenpolitischen Interessen Deutschlands berücksichtigt werden. Das Ministerium soll dabei weiter in Betracht ziehen, ob die Bestrebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet und insgesamt als verwerflich anzusehen sind. Konkret bedeutet dies, dass die türkische Staatsräson Schutzobjekt des deutschen Strafrechts ist, da die Türkei als eine die Würde des Menschen achtende staatliche Ordnung angesehen wird. Aktuell befinden sich dreizehn kurdische Aktivist:innen auf Grundlage von § 129a/b in deutschen Gefängnissen in Straf- beziehungsweise Untersuchungshaft.

129b-Verfahren wegen DHKP-C-Mitgliedschaft

Nicht nur gegen die kurdische Befreiungsbewegung, sondern auch gegen Linke aus der Türkei wird fleißig die Keule des „Terrorparagraphen“ 129b geschwungen. AZADÎ informiert über Verhandlungstermine in solch einem Verfahren gegen Haydar D. Dem Aktivisten wird die Mitgliedschaft in der DHKP-C vorgeworfen. Der Prozess findet vor dem 6. Strafsenat des OLG Düsseldorf statt, die Termine lauten:

Mittwoch, 3. Mai
Donnerstag, 4. Mai
Mittwoch, 10. Mai und
Donnerstag, 11. Mai
Die Verhandlungen beginnen jeweils um 9:30 Uhr, Kapellweg 36 in Düsseldorf-Hamm