Die innenpolitische Sprecherin der Fraktion DIE LINKE, Ulla Jelpke, hat die Bundesregierung nach ihrer „Verfolgungsermächtigung nach §129b des Strafgesetzbuches gegen PKK-Kader“ befragt. Die Fragestellung erfolgte vor dem Hintergrund eines Urteils des belgischen Kassationsgerichtshofs vom 28. Januar, wonach die PKK keine „Terrororganisation“, sondern eine Partei in einem bewaffneten Konflikt ist. Die Bundesregierung hält an ihrer Verfolgungsermächtigung gegen die Arbeiterpartei Kurdistans als „terroristische Vereinigung im Ausland“ fest und verweigert ihr die Anerkennung als Kombattantin.
Nach Angaben der Bundesregierung haben deutsche Behörden seit 2016 auf Grundlage des umstrittenen „Terrorparagraphen“ insgesamt 786 Personen der PKK-Mitgliedschaft verdächtigt. Gegen 781 von ihnen wurden Ermittlungen eingeleitet. Seit Anfang 1988 bis August 2020 waren es sogar 1.220 Verfahren gegen insgesamt 1.519 Verdächtige.
Jelpke: PKK hat die Sicherheit Europas erkämpft
„Der weitgehende Sieg gegen den sogenannten Islamischen Staat wurde insbesondere von den Kurden und Kurdinnen unter großen Opfern erkämpft. Die Sicherheit Europas wurde damit auch von der PKK und ihren Schwesternverbänden in Syrien verteidigt. Angemessen wäre nun ein Ende ihrer Verfolgung in Deutschland“, kommentiert Ulla Jelpke die Antwort der Bundesregierung. „Als erster Schritt zu einer weitergehenden Entkriminalisierung erscheint eine Rücknahme der Verfolgungsermächtigung nach Paragraph 129b Strafgesetzbuch gegen die PKK angebracht.“
„129b Ausdruck elementar politisch motivierter Justiz“
Jelpke sieht die Verfolgung außenpolitisch motiviert. Schon die Tatsache, dass für ein 129/b-Verfahren zuerst die Exekutive der Judikative eine Verfolgungsermächtigung erteilen muss, zeige, „dass wir es hier mit elementar politisch motivierter Justiz zu tun haben“. Von daher könne sich die Bundesregierung nicht einfach mit der Feststellung aus der Verantwortung ziehen, dass die Gerichte in den Hauptverhandlungen entscheiden müssen, ob die Voraussetzung für eine Verurteilung nach §129b vorliegt und die Tätigkeit beziehungsweise der Zweck einer Vereinigung auf die Begehung entsprechender Straftaten ausgerichtet ist, führt Jelpke weiter aus. „Denn in der Praxis weigern sich die Gerichte, Beweisanträgen der Verteidigung zu folgen und zu überprüfen, ob der Befreiungskampf der PKK als terroristisch oder vielmehr als völkerrechtlich legitimer Widerstand gegen koloniale Unterdrückung einzustufen ist“, so Jelpke. Das Problem sei der absolute und politisch bedingte Verfolgungswille der Bundesregierung gegen die kurdische Bewegung, mit der Intention, so die Türkei fest an der Seite Deutschland zu halten.