Garibe Gezer: Verteidigung wehrt sich gegen Geheimhaltungsverfügung

Der Rechtsbeistand der nach erlittener Folter in Haft gestorbenen politischen Gefangenen Garibe Gezer hat Widerspruch gegen den Geheimhaltungsbeschluss über die Ermittlungsakten eingelegt.

Der Rechtsbeistand der in Haft gestorbenen politischen Gefangenen Garibe Gezer hat Widerspruch gegen den Geheimhaltungsbeschluss über die Ermittlungsakten eingelegt. Ein entsprechender Antrag zur Aufhebung der Verfügung ist am Montag bei der Strafabteilung des Amtsgerichts Kocaeli eingereicht worden. Die Anwält:innen befürchten, dass mit der Einstufung als Verschlusssache bezweckt werden soll, die effektive Durchführung von Ermittlungen zu sabotieren und schuldhaftes Verhalten des verantwortlichen Gefängnispersonals zu vertuschen.

Die 28-jährige Kurdin Garibe Gezer war am 9. Dezember nach erlittener Folter in Einzelhaft in einem Hochsicherheitsgefängnis in der westtürkischen Provinz Kocaeli ums Leben gekommen. Das endgültige Obduktionsergebnis steht noch aus, in einem vorläufigen Bericht werden keine Angaben zur Todesursache gemacht. Die Vollzugsleitung spricht von Suizid.

Vergangenen Mittwoch sind dann die getrennt voneinander geführten Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit der Folterung und dem Tod von Garibe Gezer unter Geheimhaltung gestellt worden. Dadurch können die Akten von den Anwältinnen und Anwälten der Verstorbenen nicht eingesehen werden. Zur Begründung ließen die zuständigen Justizbehörden verlauten: „Die Berechtigung, den Inhalt der Akten zu prüfen oder Kopien der Dokumente anzufertigen, kann den Zweck der Ermittlungen gefährden“.

Der Rechtsbeistand von Garibe Gezer ist empört und sieht in dem Verfügungsbeschluss zudem einen Mechanismus, der Öffentlichkeit wichtige Informationen im Zusammenhang mit dem verdächtigen Tod der politischen Gefangenen zu verweigern. Insbesondere im Hinblick auf die Vorwürfe der verstorbenen Mandantin, in Haft schwere physische und sexualisierte Gewalt erfahren zu haben. Gefordert werde die umgehende Freigabe der Akten.