Der stellvertretende Fraktionsvorsitzende der Linkspartei, André Hahn, hatte die Bundesregierung in einer mündlichen Frage zur Stellungnahme aufgefordert, ob die Gelb-Rot-Grün-Fahne der Demokratischen Föderation Nordsyrien verboten sei. Der Staatssekretär des Bundesinnenminsteriums, Günter Krings, antwortete im Namen der Bundesregierung:
„Das Zeigen der Fahne der auch als Rojava bezeichneten sogenannten Demokratischen Föderation Nordsyrien ist in Deutschland nicht per se verboten, sondern immer dann, wenn diese von einer bereits verbotenen Vereinigung (hier die 1993 verbotene Arbeiterpartei Kurdistans – PKK) in einer Weise verwandt wird, dass sie deren Zusammenhalt fördert oder propagandistisch auf deren Ziele hinweist. Ob das Zeigen der oben genannten Fahne darunterzufassen ist, muss von den zuständigen Behörden der Länder im Einzelfall entschieden werden.“
Der linke Innenpolitiker Hahn kommentierte die Antwort: „Die diffuse Rechtslage beim Umgang mit der Fahne des syrisch-kurdischen Rojava schränkt zahlreiche Menschen in ihrer Meinungs- und Versammlungsfreiheit ein. Obwohl diese Fahne in den gelb-rot-grünen Längsstreifen eigentlich legal ist, kann das Zeigen der Fahne je nach Situation und örtlich zuständiger Polizeibehörde als strafbare Werbung für eine verbotene Vereinigung aufgefasst werden. Diese an Willkürlichkeit grenzende Praxis ist unter Rechtsstaatlichkeitsgesichtspunkten völlig inakzeptabel. Es ist mit dem Bestimmtheitsgrundsatz im Strafrecht in keiner Weise vereinbar, wenn lokale Ermittlungsbehörden von Fall zu Fall entscheiden, ob das an sich rechtmäßige Zeigen der Rojava-Fahne in der konkreten Situation verboten ist. Diese fragwürdige Praxis besteht bei zahlreichen Kennzeichen völlig legaler kurdischer Organisationen. Das Bundesinnenministerium muss ‒ etwa durch Rundschreiben an die Länder ‒ endlich für Klarheit sorgen, damit die Kriminalisierung kurdischer Symbole und die damit einhergehende Beschränkung der Versammlungs- und Meinungsfreiheit beendet wird.“