Der österreichische Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat die Untersagung einer Demonstration, bei der die Fahne der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) gezeigt werden sollte, für verfassungswidrig erklärt. Anlass für die Untersagung war, dass das Zeichen der kurdischen Befreiungsbewegung durch das Symbole-Gesetz verboten ist. Ein solches Verbot reiche aber für sich allein nicht aus, die Untersagung einer Versammlung zu rechtfertigen, so das Höchstgericht in seiner am Freitag vorgelegten Erkenntnis (E 3120/2021).
Das Verwaltungsgericht Wien, das das von der Landespolizeidirektion Wien erteilte Verbot als rechtmäßig empfunden hatte, hätte nach Ansicht des VfGH nicht nur prüfen müssen, ob mit der Verwendung der PKK-Fahne tatsächlich „verpönte Ziele dieser Bewegung“ verfolgt werden. Es hätte insbesondere auch berücksichtigen müssen, dass das (verbotene) Symbol als Stilmittel des Protests gegen das Symbole-Gesetz verwendet werden sollte. Da diese Prüfung unterblieben sei, habe das Gericht durch seine Entscheidung das Recht auf Versammlungsfreiheit verletzt.
„Kundgebung für Frieden und Demokratie in Kurdistan“
In dem Fall ging es um eine „Kundgebung für Frieden und Demokratie in Kurdistan“ im März vergangenen Jahres. Der Veranstalter wollte die Demonstration mit der PKK-Fahne gestalten. Weil die kurdische Arbeiterpartei auf der sogenannten „EU-Terrorliste“ geführt wird, ist die Verwendung ihrer Fahne mit einem roten Stern in einem gelben Kreis mit grünem Rand im Symbole-Gesetz verboten. Der Mann wollte auf die Fahne jedoch nicht verzichten, woraufhin die Kundgebung untersagt wurde – zu Unrecht, wie sich nun zeigte.
Beschwerde wegen „Wolfsgruß“ abgelehnt
Die Behandlung einer weiteren Beschwerde wurde vom VfGH abgelehnt. Der Beschwerdeführer war in einem Verwaltungsstrafverfahren schuldig erkannt worden, in digitalen Netzwerken Fotos veröffentlicht zu haben, auf denen er mit dem „Wolfsgruß“, dem Erkennungszeichen der rechtsextremen türkischen „Grauen Wölfe“, zu sehen ist.
Der österreichische Verfassungsgerichtshof argumentiert, dass man gegen das Symbole-Gesetz an sich keine Einwände habe. Zur Beantwortung der Frage, ob die angefochtene Bestrafung im Einzelnen dem Gesetz entspricht, seien spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht anzustellen, schreibt der VfGH.