Verhandlungstermine in §129b-Prozessen gegen kurdische Aktivisten

Im Juli finden in München, Stuttgart und Frankfurt Verhandlungen gegen die kurdischen Aktivisten Mirza B., Mazlum D., Merdan K. und Abdullah Ö. statt. In den Verfahren geht es nicht um individuelle Straftaten, sondern um die politische Gesinnung.

Der Rechtshilfefonds AZADÎ e.V. informiert über die Verhandlungstermine in §129b-Prozessen gegen kurdische Aktivisten in Deutschland im Juli und teilt dazu mit:

Die strafrechtliche Verfolgung kurdischer Aktivist:innen begann bereits Ende der 1980er Jahre entweder nach § 129a StGB (Mitgliedschaft in einer „terroristischen“ Vereinigung), oder ab Mitte der 1990er Jahre nach § 129 StGB (Mitgliedschaft in einer „kriminellen“ Vereinigung). Der Bundesgerichtshof entschied im Oktober 2010, nach türkischen linken und tamilischen Organisationen, auch die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) als eine „terroristische Vereinigung im Ausland“ gem. § 129a/b einzustufen. Hunderte politisch aktiver Kurdinnen und Kurden sind seit Ende der 1980er Jahre von deutschen Strafverfolgungsbehörden angeklagt und von Staatsschutzsenaten der Oberlandesgerichte verurteilt worden.

In den meisten 129b-Verfahren geht es nicht um individuelle Straftaten von Angeklagten, sondern um deren politische Gesinnung. Grundlage ist das umstrittene Betätigungsverbot der PKK von 1993 und die laut § 129b Abs. 1 Satz 3 StGB erforderliche Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) zur strafrechtlichen Verfolgung von Funktionsträger:innen. Eine generelle Ermächtigung hat das Ministerium am 6. September 2011 ausgestellt, die bis heute automatisch gegen diesen Personenkreis angewendet wird. Jederzeit können auch Einzelermächtigungen erteilt werden, So stehen inzwischen neben der Führungsebene auch „einfache“ Mitglieder vor Gericht. Von abgeschlossenen bzw. laufenden §129a/b-Verfahren betroffen sind nach derzeitigem Stand und unserer Kenntnis 54 Aktivist:innen; neun Kurden befinden sich aktuell in deutschen Gefängnissen in Straf- bzw. U-Haft.

In den 129b-Prozessen beantragen die Verteidiger:innen die Rücknahme der Verfolgungsermächtigung, was auch während laufender Verfahren möglich wäre, aber durchgängig abgelehnt wird. Die Besonderheit besteht auch darin, dass die vom BMJV erteilten Vollmachten weder begründet werden müssen noch rechtlich angegriffen werden können.

Auf folgende Prozesse möchten wir aufmerksam machen:

Mirza B., OLG München (Prozesseröffnung 13.5.2022)

Freitag, 1. Juli

Dienstag, 5. Juli

Freitag, 8. Juli

Dienstag, 12. Juli und

Freitag, 15. Juli

Alle Verhandlungen beginnen um 9:30 Uhr in Saal B-275 vor dem OLG München in der Nymphenburger Str. 16.

Mazlum D., OLG Stuttgart (Prozesseröffnung 21.2.2022)

Montag, 4. Juli

Mittwoch, 6. Juli

Montag, 11. Juli

Mittwoch, 13. Juli und

Montag, 18. Juli

Alle Verhandlungen finden vor dem OLG Stuttgart-Stammheim, Asperger Str. 49, statt.

Merdan K., OLG Stuttgart (Prozesseröffnung 17.3.2022)

Dienstag, 5. Juli

Donnerstag, 7. Juli

Dienstag, 12. Juli

Donnerstag, 14. Juli

Dienstag, 19. Juli

Donnerstag, 21. Juli

Dienstag, 26. Juli / dieser Prozesstermin fällt aus

Donnerstag, 28. Juli

Alle Verhandlungen beginnen um 9:15 Uhr in Saal 02 EG vor dem OLG-Stuttgart-Stammheim, Asperger Str. 49.

Abdullah Ö., OLG Frankfurt/M. (Prozesseröffnung 11.4.2022)

Freitag, 1. Juli (10:00 Uhr)

Dienstag, 12. Juli (9:30 Uhr)

Dienstag, 19. Juli (9:30 Uhr) und

Mittwoch, 20. Juli (9:30 Uhr

Alle Verhandlungen finden in Saal II vor dem OLG Frankfurt/M., Konrad-Adenauer-Str. 20, statt.

Die Termine können sich kurzfristig ändern.