TKP/ML-Prozess in München: Freilassung von Deniz Pektas

Nach vierjähriger Untersuchungshaft wurde vom Oberlandesgerichts München der Haftbefehl gegen Deniz Pektas im TKP/ML-Prozess außer Vollzug gesetzt. Damit ist nur noch einer der zehn Angeklagten in Haft.

Nach vierjähriger Untersuchungshaft wurde gestern mit Beschluss des Strafsenats des Oberlandesgerichts München der Haftbefehl des Ermittlungsrichters vom 1. April 2015 gegen Deniz Pektas außer Vollzug gesetzt. Damit ist die Untersuchungshaft des neunten Gefangenen in diesem Mammutprozess beendet, die laut der Anwälte zum Teil „unter Isolationshaftbedingungen vollzogen" wurde.

Als letzter der zehn Angeklagten, gegen die wegen § 129b ermittelt wird, befindet sich nun noch Müslüm Elma in Untersuchungshaft. Die Anwälte wiesen immer schon darauf hin, dass es sich um ein politisches Verfahren handelt, bei dem einmal mehr die deutsche Staatsräson demonstriert wird. Sie betonen: „Die Tatsache, dass hier jahrelange Untersuchungshaft gegenüber Angeklagten, die in der Vergangenheit in Gefängnissen in der Türkei schwer gefoltert wurden, durchgesetzt wird, zeigt einmal mehr, wie rücksichtslos die Bundesregierung das immer diktatorischer agierende Erdoğan-Regime stützt."

Mammutprozess in München

Die TKP/ML wurde 1972 in der Türkei gegründet und im Jahr 2007 als terroristische Organisation durch die Türkei eingestuft. Ab 2006 nahm das Bundeskriminalamt (BKA) Ermittlungen gegen die Organisation auf. Neun Jahre später wurden im April 2015 die ersten Personen für das derzeitige Verfahren verhaftet. Hierzu erließ die Generalbundesanwaltschaft (GBA) aus Karlsruhe vier internationale Haftbefehle, die unter anderem in Griechenland und Frankreich vollstreckt wurden.

Seit Juni 2015 wird vor dem OLG München ein Verfahren gegen zehn türkisch- und kurdischstämmige Angeklagte geführt. Ihnen wird vorgeworfen, das Auslandskomitee der Kommunistischen Partei der Türkei / Marxistisch-Leninistisch (TKP/ML) gebildet zu haben. Die Anklage lautet Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung nach § 129 b StGB.