Prozesstermine in Verfahren wegen PKK-Mitgliedschaft

Im Januar werden in München und Stuttgart die Verfahren gegen zwei kurdische Aktivisten fortgesetzt, die wegen angeblicher PKK-Mitgliedschaft angeklagt sind. Der Rechtshilfefonds AZADÎ e.V. hat die Termine bekannt gegeben.

Verfahren in München und Stuttgart

Der Rechtshilfefonds AZADÎ e.V. hat die neuen Verhandlungstermine in laufenden Verfahren wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland nach § 129b StGB gegen Haci Atli und Emin Bayman bekannt gegeben. Beide Kurden werden der Mitgliedschaft in der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) beschuldigt und befinden sich in unterschiedlichen Justizvollzugsanstalten in Untersuchungshaft. Verhandelt wird gegen sie vor den Oberlandesgerichten (OLG) in München beziehungsweise Stuttgart.

„Die Angeklagten wünschen sich jeweils ausdrücklich solidarische Prozessbegleitung und kritische Berichterstattung über die laufenden Prozesse“, teilte AZADÎ mit. Der Kölner Verein wies zudem darauf hin, dass kurzfristige Terminänderungen jederzeit möglich sind.

Im Januar sind demnach folgende Prozesstermine angesetzt:

Haci Atli, OLG München

Donnerstag, 9. Januar 2025
Donnerstag, 23. Januar 2025
Donnerstag, 30. Januar 2025

Die Verhandlungen findet jeweils um 9.30 Uhr im Saal B 277/II des
OLG München in der Nymphenburger Straße 16 in 80335 München statt.

Emin Bayman, OLG Stuttgart

Freitag, 10. Januar 2025
Montag, 13. Januar 2025
Montag, 20. Januar 2025
Montag, 27. Januar 2025

Die Verhandlungen finden jeweils um 9.00 Uhr im Saal 3 des OLG Stuttgart
in der Olgastraße 2 in 70182 Stuttgart statt.

Antikurdische Repression in Deutschland

Die strafrechtliche Verfolgung kurdischer Aktivist:innen wegen des Vorwurfs der Verbindungen zur PKK begann Ende der 1980er Jahre – entweder nach § 129a StGB (Mitgliedschaft in einer „terroristischen“ Vereinigung) oder ab Mitte der 1990er Jahre nach § 129 StGB (Mitgliedschaft in einer „kriminellen“ Vereinigung). Der Bundesgerichtshof entschied dann im Jahr 2010, nach türkischen linken und tamilischen Organisationen, auch die PKK als eine „terroristische“ Vereinigung im Ausland gemäß § 129a/b einzustufen. Hunderte politisch aktiver Kurd:innen wurden seitdem von deutschen Strafverfolgungsbehörden angeklagt und von Staatsschutzsenaten der Oberlandesgerichte verurteilt.

In den meisten 129b-Verfahren geht es nicht um individuelle Straftaten von Angeklagten, sondern um deren politische Gesinnung und vermeintliche Mitgliedschaft in einer Organisation. Grundlage ist das umstrittene Betätigungsverbot der PKK von 1993 und eine Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) zur strafrechtlichen Verfolgung von Funktionstragenden (Gebiets-, Regions- und Sektorleiter). Eine generelle Ermächtigung hat das Ministerium 2011 ausgestellt, die bis heute automatisch gegen diesen Personenkreis angewendet wird.

In den §-129b StGB-Prozessen beantragen die Verteidiger:innen die Rücknahme der
Verfolgungsermächtigung, was auch während laufender Verfahren möglich wäre, aber durchgängig abgelehnt wird. Die Besonderheit besteht auch darin, dass die vom BMJV erteilten Ermächtigungen weder begründet werden müssen noch rechtlich angegriffen werden können. Jederzeit können auch Einzelermächtigungen erteilt werden, so stehen inzwischen neben der Führungsebene auch „einfache“ Mitglieder vor Gericht. Laut AZADÎ wurden bislang 76 Aktivist:innen nach § 129b StGB wegen Mitgliedschaft in der PKK verurteilt, angeklagt, in Haft genommen oder waren von Durchsuchungen betroffen; 18 Kurden befinden sich aktuell wegen dieses Vorwurfs in deutschen Gefängnissen in Straf- bzw. Untersuchungshaft.