EuGH-Urteil zur Klage der PKK gegen „Terrorliste“

Der EuGH hat bestätigt, dass die „Terrorliste“ von 2014 hinsichtlich der PKK annulliert werden muss. In Bezug auf die folgenden Listen bis 2020 wurde die Klage der PKK abgewiesen.

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in Luxemburg hat das Urteil im Verfahren gegen die Einstufung der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) als terroristische Vereinigung veröffentlicht. In dem Prozess ging es um EU-Liste terroristischer Organisationen im Zeitraum 2014 bis 2020. Der EU-Gerichtshof hatte bereits 2018 entschieden, dass die PKK zwischen 2014 und 2017 zu Unrecht auf der „Terrorliste“ stand. Der Europäische Rat ist gegen das Urteil in Berufung gegangen. Die PKK hat auch gegen die Listen von 2018 bis 2020 geklagt. Beide Verfahren sind vom Gericht zusammengeführt worden, die erste Anhörung hat am 31. März stattgefunden.

In dem neuen Urteil bestätigt der EuGH, dass die Liste von 2014 hinsichtlich der PKK annulliert werden muss. In Bezug auf die folgenden Listen bis 2020 wurde die Klage der PKK abgewiesen. Das Urteil ist sehr umfassend und besteht aus 260 Absätzen. Die Prozessbeteiligten müssen laut Urteil für die eigenen Unkosten aufkommen. Rechtsmittel gegen das Urteil sind grundsätzlich möglich. Wie zu erfahren war, werden sich die Verteidiger:innen der PKK über die weiteren Schritte beraten.

Die „Terrorliste“ wird formal alle sechs Monate aktualisiert, die PKK wurde jedoch mit immer gleichen Begründungen erneut auf die Liste gesetzt. Dagegen haben Murat Karayılan und Duran Kalkan als führende Mitglieder der PKK geklagt. Die PKK wird von der EU seit 2002, von England seit 2000 und von den USA seit 1997 als terroristische Organisation eingestuft.

In einem weiteren Klageverfahren vor dem EuGH geht es um die „Terrorlisten“ von 2020 und 2021. Die Urteilsverkündung wird am 14. Dezember erwartet.

Foto: Archiv