Bundesregierung: Politikverbote gegen sechs kurdische Aktivist:innen

Wie die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der Linksfraktion feststellt, bestehen gegen 13 Personen in Deutschland Politikverbote. Sechs von ihnen wird Engagement für die PKK vorgeworfen.

Wie die deutsche Bundesregierung auf Anfrage der migrationspolitischen Sprecherin der Linksfraktion Gökay Akbulut  mitteilt, bestehen derzeit gegen 13 Personen Politikverbote nach Paragraph § 47 Absatz 1 Satz 2 Aufenthaltsgesetz. Das bedeutet, dass diese Personen keinerlei politisches Engagement zeigen dürfen, da sie „die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährden“ oder mit ihrer Aktivität „den außenpolitischen Interessen oder den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland zuwiderlaufen kann“.

Laut Ministerium handelt es sich um nichtdeutsche Staatsbürger:innen, die mit einem Politikverbot belegt sind, wobei die Strafe für eine Person dauerhaft und für die anderen zwölf unbefristet ist. Demnach leben insgesamt acht dieser Personen in Deutschland, davon vier in Baden-Württemberg, zwei in NRW, je eine in Bayern und Sachsen.

Sechs kurdische Politiker:innen betroffen

Aus der Antwort des Innenministeriums geht außerdem hervor, dass es sich bei sechs der mit einem Politikverbot belegten Personen um kurdische Politiker:innen handelt. Das Ministerium gab an, dass diesen Personen im Zusammenhang mit dem PKK-Verbot alle politischen Aktivitäten untersagt wurden. Genauere Angaben wurden nicht gemacht. Bei den Übrigen handelt es sich um Personen aus dem Bereich des Islamismus und Personen, die gegen „allgemeine Rechtsvorschriften“ verstoßen hätten. Worum es sich dabei handelt, bleibt im Dunkeln.

Artikel 47 gegen Muzaffer Ayata

Der Artikel 47 des Aufenthaltsgesetzes wurde unter anderem umfassend gegen den kurdischen Politiker Muzaffer Ayata angewandt. Ayata, der in Deutschland zu dreieinhalb Haft wegen PKK-Mitgliedschaft verurteilt worden war, nachdem er 20 Jahre in den Gefängnissen des türkischen Staates verbracht hatte, sah sich nach seiner Entlassung vielen solchen Verboten gegenüber. Im Jahr 2012 erließ die Stuttgarter Ausländerbehörde einen Bescheid auf der Grundlage von Artikel 47 des Aufenthaltsgesetzes, der Ayata verbot, Artikel zu schreiben, auf Konferenzen zu sprechen und an Veranstaltungen kurdischer Organisationen teilzunehmen. Das Verwaltungsgericht Stuttgart erließ jedoch später eine Aussetzung der Vollstreckung des Verbots mit der Begründung, es bestünden „ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit" des Politikverbots für Ayata.

Deutschland geht über EGMR-Entscheidung hinweg

Die Innenministerien störten sich an der juristischen Kontrolle. So bat das hessische Innenministerium in einem Bericht an die Innenministerkonferenz vom 15. März 2017 die Bundesregierung um Unterstützung, „was die wirksame rechtliche Ausgestaltung“ der Verbotsnorm betreffe. Damit setzte sich das Innenministerium über das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte aus dem Jahr 2015 hinweg, das besagt, dass „Artikel 47 ein Hindernis für die Meinungsfreiheit von in Deutschland lebenden Migranten darstellt“.